Wird – z. B. im Zuge eines GmbH-Verkaufs – Ihre Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ausgelagert, sollten Sie mit der GmbH vereinbaren, dass diese verpflichtet ist, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Besteuerung gemäß § 4e Abs. 3 EStG zu stellen (zustimmende Bedingung). Nur dann ist sichergestellt, dass Sie für den bis dahin angesparten Pensionsanspruch nur anteilig Lohnsteuer zahlen müssen (FG Köln, Urteil v. 27.9.2018, 6 K 814/16).
Es handelt sich um eine Sonderzahlung an einen Pensionsfonds, die steuerpflichtig ist (gemäß § 40b Abs. 4 EStG i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S. 2 EStG). Verhindern können Soie die Besteuerung nur, wenn die GmbH beantragt, die zugrunde liegende Pensionsrückstellung im Laufe von 10 Jahren anteilig aufzulösen (§ 4e Abs. 3 EStG). Mit der Folge, dass auch die Übertragung auf den Pensionsfonds nur anteilig zum Lohnzufluss und entsprechender Besteuerung führt. Revision ist zugelassen. Der BFH wird dazu wohl noch abschließend entscheiden. Steht eine Übertragung an, unbedingt den Steuerberater einschalten.