Nach den Finanzbürokratie-Monstern Gewinnabgrenzungsaufteilungsverordnung und Funktionsverlagerungsverordnung, müssen jetzt auch alle Unternehmen, die …
mit (in- und) ausländischen Betriebsstätten agieren, mit neuen bürokratischen Hürden und Auflagen rechnen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf einer „Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ (BsGaV) vorgelegt. Inhalt der neuen 30-seitigen BMF-Vorschriften: Die Unternehmen werden gezwungen, für jede Betriebsstätte eine sog. Hilfs- und Nebenrechnung anzulegen, mit der personeller Aufwand, Resourcen und Leistungserbringung der Betriebsstätte gesondert erfasst werden. Das bedeutet enormen zusätzlichen Aufwand für das Rechnungswesen und zusätzliche Kosten für die damit zusammenhängende Beratung durch den Steuerberater (Quelle: Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes vom 5.8.2013).
Ziel der BsGaV ist es, dass die Finanzbehörden genaue Informationen darüber bekommen,
- welchen Beitrag die Betriebsstätte zum Gesamtergebnis des Unternehmens leistet,
- wie die Leistungen zwischen dem Hauptgeschäft und den Betriebsstätten verrechnet werden (in Anlehnung an die Vorschriften für innerbetriebliche Verrechnungspreise)
- und wie der Gewinn (fiktiv) auf die einzelnen Betriebsstätten aufgeteilt wird.
Diese Informationen werden anschließend in das Besteuerungsverfahren einbezogen, z. B. beim grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Hauptgesellschaft und den Betriebsstätten. Welche steuerlichen Folgen im Einzelnen damit eintreten werden, ist zurzeit allerdings noch nicht exakt abzusehen.
Für die Praxis: Hier droht Ungemach. Es steht zu befürchten, dass – abgesehen vom bürokratischen Aufwand für die Unternehmen – die Finanzbehörden zusätzliche Transparenz in betriebliche Abläufe nehmen und diese getrennt der Besteuerung unterziehen. Vergleichbar der gängigen Praxis zur Ermittlung von innerbetrieblichen Verrechnungspreisen, wird hier eine neue (fiktive) Bemessungsgrundlage zur Veranlagung mit zusätzlichen Steuern per Erlass festgeschrieben. Fazit: Als Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehreren (ausländischen) Betriebsstätten sollten Sie zunächst die Folgen dieser neuen Vorschrift mit dem Steuerberater herausarbeiten und danach entscheiden, wie Sie darauf reagieren (genaue Anwendung der Vorschriften, Umorganisation bzw. Abschaffen von Betriebsstätten, rechtliche Prüfung der neuen Vorschriften im finanzgerichtlichen Verfahren). Zwar handelt es sich zunächst um den Entwurf einer Verordnung, die zurzeit den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt ist. Die Anwendung dieser Vorschriften soll aber bereits für das gesamte Geschäftsjahr 2013 ff. erfolgen.