Kleine GmbH sollen laut Bundesregierung weniger Bußgelder zahlen, wenn sie gegen … die Vorschriften zur Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses verstoßen (vgl. Nr. 20/2013, BR-Drucksache 323/13). Wichtig: Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Bußgeld für kleinste GmbH auf 500 EUR und für kleine GmbH auf 1.000 EUR nur herabsetzen, wenn die fehlenden Unterlagen noch vor der Festsetzung des Bußgeldes nachgereicht werden. Das Bußgeld wird für kleinste und kleine GmbH auch weiterhin mit 2.500 EUR festgesetzt. Nur wer in der 6‑Wochenfrist die Unterlagen nachgereicht hat wird „belohnt“ und kommt mit einem reduzierten Bußgeld davon.
Für die Praxis: GmbHs, die Probleme mit der fristgerechten Einreichung des Jahresabschlusses haben, können den JA in der Praxis nur selten innerhalb der 6‑Wochen-Frist nachreichen. Entweder handelt es sich um komplizierte Fälle (fehlende Unterlagen, Insolvenzverfahren) oder um Steuerprobleme (Krankheit des Beraters). Hier bleibt es beim Alten. Verstreicht die 6‑Wochen-Frist werden 2.500 EUR Bußgeld festgesetzt – weiterhin auch für kleinere GmbH. Als GF sollten Sie den JA mit Deadline 31.12. des Folgejahres planen.