Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt, dass der Anspruch …
auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH (§ 51a GmbH-Gesetz) nicht pfändbar sind (BGH, Urteil vom 29.4.2013, VII ZB 14/12).
Für die Praxis: Wird der GmbH-Anteil gepfändet (was ja möglich ist), umfasst das nicht automatisch auch alle Gesellschafterrechte. Der gesonderte Anspruch auf das Auskunfts- und Einsichtsrecht ist nicht pfändbar. Im Klartext: Im Falle einer Pfändung des GmbH-Anteils eines Gesellschafters, bleibt dessen Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH bestehen.