Kategorien
Volkelt-Briefe

Ihre Vorgabe für den Vertrieb: Preise und Konditionen sind tabu

Bis vor eini­gen Jah­ren war das The­ma „Kar­tell­ver­ge­hen“ nur etwas für gro­ße Unter­nehmen. Seit der Kron­zeu­gen­re­ge­lung (2002) und …

der Aus­wei­tung des Straf­tat­be­stan­des auf Ver­triebs­ab­spra­chen (vgl. Nr. 13/2013) steht auch der Mit­tel­stand immer mehr im Fokus der Auf­sichts­be­hör­den. Wir haben dazu in der Vergangen­heit immer wie­der berich­tet und ent­spre­chen­de Vor­sichts­maß­nah­men auf­ge­zeigt (vgl. zuletzt Nr. 18/2013 mit Hin­wei­sen auf die aktu­el­le BGH-Recht­spre­chung zur Zuläs­sig­keit die­ser Ver­fah­ren). Unter­des­sen ist klar: „Das Kar­tell­amt legt die ver­bo­te­nen Ver­hal­tens­wei­sen ziem­lich weit aus“ (so z. B. laut Kanz­lei Arnold & Por­ter). Hier eini­ge Kri­te­ri­en, nach denen Sie prü­fen kön­nen, ob in Ihrer GmbH Hand­lungs­be­darf besteht bzw. ob Sie für die Ver­triebs-Mit­ar­bei­ter neue Hand­lungs­an­wei­sun­gen vor­ge­ge­ben müssen:

  1. Jede Form der kon­kre­ten Preis­ab­spra­che mit Kon­kur­ren­ten oder mit dem Han­del ist unzu­läs­sig. Das gilt für jede Stu­fe der Wertschöpfungskette.
  2. Vor­sicht bei unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lun­gen. Ent­steht der End­ruck, dass Sie damit Druck auf den Han­del aus­üben, liegt ein Miss­brauch vor.
  3. Abspra­chen mit dem Han­del über Packungs­grö­ßen sind dage­gen zuläs­sig (Stich­wort: selek­ti­ve Vertriebssysteme).
  4. Direkt Preis­vor­ga­ben sind auch im E‑Commerce unzulässig.
  5. Vor­sicht bei öffent­li­chen Prei­s­an­kün­di­gun­gen, z. B. von Preis­er­hö­hun­gen über die Pres­se. Und zwar ins­be­son­de­re dann, wenn (grö­ße­re) Mit­be­wer­ber sofort ein­stei­gen und die Prei­se eben­falls anpassen.
  6. Vor­sicht auch beim Infor­ma­ti­ons­aus­tausch der Ver­triebs-Mit­ar­bei­ter z. B. auf Mes­sen oder Bran­chen­tref­fen. Auch wenn Sie das kaum unter­bin­den und kon­trol­lie­ren kön­nen, soll­ten Sie dem Ver­trieb kla­re Vor­ga­ben machen: „Auf Mes­sen und Bran­chen­tref­fen wird grund­sätz­lich nicht über Prei­se und Kon­di­tio­nen gespro­chen“.

2012 ver­häng­ten die Kar­tell­be­hör­den in Deutsch­land Buß­gel­der für unzu­läs­si­ge Preis- und Ver­triebs­ab­spra­chen über 248 (auch genannt: 303 Mio.) EUR. Ten­denz: stei­gend. Einen beträcht­li­cher Anteil davon geht unter­des­sen zu Las­ten mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men wie Süß­wa­ren­her­stel­ler (Rit­ter Sport, Bal­sen), Bier­brau­er (Kölsch-Kar­tell), Kar­tof­fel-Händ­ler, Papier­her­stel­ler. Die Rei­he lässt sich unter­des­sen quer durch alle Bran­chen fortsetzen.

Für die Pra­xis: Noch immer neh­men vie­le, ins­be­son­de­re mit­tel­stän­di­sche Fir­men das The­ma Preis- und Ver­triebs­ab­spra­chen auf die leich­te Schul­ter. Vor­sicht: Inzwi­schen geht es nur noch dar­um, ob und wie die Kar­tell­be­hör­den Preis- und Ver­triebs­ab­spra­chen bewei­sen kön­nen. Dank Kron­zeu­gen­re­ge­lung (Ach­tung: auch eige­ne Mit­ar­bei­ter kön­nen Ihre Fir­ma anzei­gen) und der Aus­wei­tung des Straf­tat­be­stan­des soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­tel­stän­di­schen GmbH prü­fen, wel­che Schwach­stel­len Ihre GmbH hat – etwa anhand der oben dar­ge­stell­ten Kri­te­ri­en oder z. B. mit einem exter­nen Audit durch die IHK-Rechts­exper­ten oder einen auf Kar­tell­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt.

Schreibe einen Kommentar