Seit „Hoeneß“ ist klar: Für den Fall einer Steuerfahndung muss jeder gut vorbereitet sein: …
- Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an: Viele Strafverteidiger haben Notfalltelefonnummern und sind jederzeit telefonisch erreichbar. Auch der Notdienst des örtlichen Anwaltsvereins in Strafsachen hilft sofort.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen: Jede Durchsuchung braucht eine richterlichen Anordnung. Diese ist vor Beginn der Durchsuchung –in Kopie – auszuhändigen. Daraus entnehmen Sie den Umfang der Durchsuchung – nur im genannten Umfang dürfen die Beamten durchsuchen.
- Mitarbeiter dürfen keine Auskünfte geben: Es gehört zum Repertoire der Ermittler, die Durchsuchungssituation für Vernehmungen zu nutzen. Untersagen Sie Vernehmungen auf dem Firmengelände. Sie müssen die Durchsuchung dulden. Ihr Hausrecht ist eingeschränkt und das Betreten der Geschäftsräume durch die Ermittler nicht zu verhindern. Ein Aufenthalt der Prüfer im Unternehmen für Vernehmungen ist vom Durchsuchungsbeschluss aber nicht gedeckt.
- Entbinden Sie Ihre Berater auf keinen Fall von der Verschwiegenheitsverpflichtung: Auf keinen Fall dürfen Sie Ihre Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbinden. Diese können sich dann nämlich nicht mehr auf ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen und können zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet werden.
- Lassen sie das Vorgehen der Ermittler beobachten: Die Ermittler dürfen nicht die Durchsuchung in Abwesenheit von Beauftragten des Unternehmens verlangen. Für jede Ermittlungsperson, jedenfalls aber für jeden zu durchsuchenden Raum ist daher möglichst ein kompetenter Mitarbeiter oder Anwalt abzustellen, der die Beamten begleitet und die Maßnahmen beobachtet. Es ist z. B. darauf zu achten, dass Räume, auf die sich der Durchsuchungsbeschluss nicht bezieht, nicht betreten und nicht durchsucht werden.
- Niemals Unterlagen vernichten oder Daten löschen: Auf keinen Fall dürfen Unterlagen beiseite geschafft oder Daten vernichtet werden. Ist der Mitarbeiter selbst Beschuldigter, kann das ein Haftgrund sein, bzw. – sofern dieser nicht selbst beschuldigt wird – eine versuchte Strafvereitelung begründen.
- Erteilen Sie keine Genehmigung für nicht einsichtsbefugte Beamte: Auch einfache Polizeibeamte dürfen auf Anordnung des Staatsanwaltes Papiere und elektronische Datenträger durchsehen. Fehlt es an einer solchen Anordnung – die auch fernmündlich oder vorab erfolgen kann –, sollte ohne Beratung mit dem hinzugezogenen Anwalt keine Genehmigung zur Durchsicht erteilt werden.
- Geben Sie nie freiwillig Unterlagen ohne Abstimmung mit dem Anwalt heraus: Es gibt keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Durchsuchung. Es kann aber sinnvoll sein, in Abstimmung mit dem Anwalt auch aktiv mitzuwirken: Z. B., um verschlossene Räume, Schränke, Tresore usw. zu öffnen, um deren Aufbrechen zu verhindern. Das gilt auch für die Preisgabe von Passwörtern für die IT, wenn dadurch verhindert wird, dass die gesamte IT beschlagnahmt wird.
- Verlangen Sie eine detaillierte Dokumentation aller beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände: Sie haben Anspruch darauf, dass ein ausführliches, schriftliches Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen erstellt und überlassen wird – das müssen Sie ausdrücklich verlangen (Kopien machen).
- Lassen Sie sich Zeit beim Ausfüllen der Durchsuchungs-Niederschrift: Nach der Durchsuchung wird eine Niederschrift über Durchsuchung und Beschlagnahme mittels eines Formblattes erstellt. Lesen Sie die Textbausteine in Ruhe durch und kreuzen Zutreffendes an. Danach sollten Sie den Ablauf der Durchsuchung aus Ihrer Sicht dokumentieren.