Anfrage eines Kollegen: „Mit dem Ausscheiden aus der GmbH habe ich Anspruch auf eine Abfindung von 150.000 €. Kann ich darauf Mehrwertsteuer aufrechnen?“. Antwort: JEIN. …
Mehrwertsteuer können Sie aufrechnen, wenn sich das aus der Vertragsformulierung so ergibt. Z. B., wenn es heißt „Anspruch auf 150.000 € netto“ oder „zzgl. Mehrwertsteuer“. In der Praxis üblich sind ausführlichere Formulierungen wie: „sofern der Geschäftsführer zur Mehrwertsteuer optiert hat“ oder „wenn der Geschäftsführer mehrwertsteuerpflichtig ist“.
Ergibt sich aus der Vertrags-Formulierung kein Hinweis auf die Erstattung der Mehrwertsteuer, liegt der Fall anders. Laut Rechtsprechung müssen Sie dann davon ausgehen, dass der im Vertrag vereinbarte Betrag der Nettobetrag ist. Einen Mehrwertsteuer-Aufschlag können Sie nach herrschender Meinung nicht durchsetzen. Es gibt sogar ein Urteil speziell für den GmbH-Geschäftsführer. Wörtlich: „So ist nach einhelliger Meinung grundsätzlich nur der Bruttobetrag geschuldet, weil zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung nicht feststeht, ob und in welcher Höhe die Abfindung zu versteuern ist“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 25.6.1992, 1 U 33/92).
Für die Praxis: Spekulieren Sie nach dem Ausscheiden auf eine Auszahlung plus Mehrwertsteuer (weil Sie die Mehrwertsteuer als Vorsteuer für eine beratende Geschäftsführer-Tätigkeit geltend machen), sollten Sie das von vorneherein und eineindeutig in den Vertrag schreiben. Formulierungen siehe oben. Möglich ist es auch, dass Sie einen – ebenfalls eineindeutigen – nachträglichen Beschluss über einen entsprechenden Mehrwertsteuer-Anspruch haben – der im Vertrag genannte Betrag also als Brutto-Betrag vereinbart war. Vorteil für Sie: Wenn Sie zur Mehrwertsteuer optiert haben, können Sie den zusätzlichen Betrag als Vorsteuer ansetzen.