Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag (Wettbewerbsklausel) dürfen Ihre Mitarbeiter mit Ihren potenziellen Kunden keine eigenen Geschäfte machen (hier: vor Ort Monteurs-Tätigkeit). Bietet der Mitarbeiter trotzdem …
Leistungen auf eigene Rechnung an, ist das ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.1.2013, 16 Sa 593/12).
Für die Praxis: Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung haben Sie sogar dann, wenn Sie erst Jahre später von einer solchen Konkurrenztätigkeit erfahren. Begründung: Zwar gilt die sog. 2‑Wochenfrist nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aber: Die Frist beginnt erst mit Ihrer Kenntnis der Pflichtverletzung.