Ein für Geschäftsführer wichtiges Urteil kommt vom BGH. Konkret ging es um einen Scheinvertrag …
zwischen einer Bank und einem Kommunalpolitiker („Kölner Klüngel“). Weil der Bank-Geschäftsführer den Vorgang hätte kennen müssen, wurde er abberufen. Dazu der BGH: „Grobfahrlässige Unkenntnis befreit den Geschäftsführer von der Pflicht zur Nachprüfung“ (Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/11).
Für die Praxis: Im Urteil ging es um die Kündigung des Geschäftsführers bzw. die dazu notwendig einzuhaltende Kündigungsfrist. Dazu gilt eine 2‑wöchige Kündigungsfrist (§ 626 BGB) nach „Erlangung der Kenntnisse“. Das Gericht muss dem Geschäftsführer nachweisen, wann er Kenntnis von einem Sachverhalt hat (hier: Vorliegen eines Scheinvertrages). Dazu erforderlich sind Zeugenaussagen oder konkrete Hinweise (E‑Mails, Protokolle).