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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Kündigung: „Davon habe ich nichts gewusst …“

Ein für Geschäfts­füh­rer wich­ti­ges Urteil kommt vom BGH. Kon­kret ging es um einen Scheinvertrag …

zwi­schen einer Bank und einem Kom­mu­nal­po­li­ti­ker („Köl­ner Klün­gel“). Weil der Bank-Geschäfts­füh­rer den Vor­gang hät­te ken­nen müs­sen, wur­de er abbe­ru­fen. Dazu der BGH: „Grob­fahr­läs­si­ge Unkennt­nis befreit den Geschäfts­füh­rer von der Pflicht zur Nach­prü­fung“ (Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/11).

Für die Pra­xis: Im Urteil ging es um die Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers bzw. die dazu not­wen­dig ein­zu­hal­ten­de Kün­di­gungs­frist. Dazu gilt eine 2‑wöchige Kün­di­gungs­frist (§ 626 BGB) nach „Erlan­gung der Kennt­nis­se“. Das Gericht muss dem Geschäfts­füh­rer nach­wei­sen, wann er Kennt­nis von einem Sach­ver­halt hat (hier: Vor­lie­gen eines Schein­ver­tra­ges). Dazu erfor­der­lich sind Zeu­gen­aus­sa­gen oder kon­kre­te Hin­wei­se (E‑Mails, Protokolle).

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