Themen heute: Geschäftsführer als Berater – nur mit Haftungsbeschränkung + Steuern: FG Düsseldorf – noch strengere Vorgaben für Gesellschafter-Bürgschaft + Mitarbeiter-Gespräche: Immer schön sachlich bleiben + Geschäftsführer-Kündigung: „Davon habe ich nichts gewusst …” + GmbH-Finanzen: Mit privaten Investoren auf Wuachstumskjurs + Finanzen privat/geschäftlich: Cash-GmbH – der durchschnittliche Geldbestand zählt + GmbH-Recht: Komplizierte Beschlüsse rechtfertigen keine längere Ladungsfrist + Pflichtveröffentlichung: LG Bonn schützt ausländsiche Tochter-GmbHs gegen Bußgelder + BISS …
Nr. 16/2013 vom 19.3.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in den letzten 10 Jahren hat sich die Zahl der Selbständigen fast verdoppelt. In den 1,2 Mio. Selbständigen-Unternehmen arbeiten rund 3 Mio. Menschen, die 10 % des BIP erwirtschaften. Immer mehr dieser Selbständigen haben erkannt, dass es Sinn macht, ihrem Unternehmen einen passenden Mantel zu verpassen. 76.000 eingetragene Mini-GmbHs sprechen für sich. Hauptargument: Die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen des Unternehmens.
GmbH-Geschäftsführer, die neben der GmbH-Tätigkeit zusätzlich eine selbständige Tätigkeit z. b. als Berater anstreben, sind gut beraten, diese Vorhaben im Rahmen einer haftungsbeschränkten Rechtsform anzubieten. Das bringt neben der beschränkten Haftung Vorteile in der Sozialversicherung (keine Pflicht-Mitgliedschaft) und bei entsprechender Gestaltung auch mehr Möglichkeiten bei der Besteuerung.
Steuern: Noch strengere Vorgaben für Gesellschafter-Bürgschaft
Banken verlangen persönliche Bürgschaften von Ihnen. Trost: Nimmt die Bank Sie in der GmbH-Krise mit der Bürgschaft in Anspruch, erhöht das Ihren Verlust. Sie können den Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung steuerlich verrechnen. Achtung: Schon bei der Bürgschaftsübernahme müssen die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung vorliegen. Beachten Sie dazu die Ausführungen des FG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2012, 13 K 180/11 E). Danach darf es sich nicht um ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen handeln. Das ist der Fall,
- wenn das Darlehen bereits in der GmbH-Krise gewährt wird (Krisenbürgschaft),
- wenn das Darlehen in der GmbH-Krise stehen gelassen wird (krisenbestimmtes Darlehen) oder
- wenn das Darlehen mit einer Sanierung der GmbH gewährt wird (Finanzplan-Bürgschaft).
Ein wichtiger Anhaltspunkt für die GmbH-Krise ist, dass die Hausbank und auch eine andere Bank für den notwendigen Kredit die Übernahme der Bürgschaft durch den Gesellschafter verlangt (BGH, Urteil vom 28.9.1987, II ZR 28/27, NRW RR 1988, 881). Dieser Nachweis ist aber im Nachhinein nicht mehr zu erbringen. Vorteil für den Gesellschafter bisher: Das Finanzamt musste die Kosten der Bürgschaft dann als nachträgliche Anschaffungskosten anerkennen. Jetzt hat aber das FG Düsseldorf angedeutet, dass es diese Rechtslage nicht mehr so stehen lassen will. Danach liegt eine Krisenbürgschaft bereits dann vor, „wenn die GmbH selbst nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt, um sich am Kapitalmarkt zu finanzieren“.
Nach dem FG Düsseldorf-Urteil werden die Finanzämter in Zukunft immer prüfen, ob die GmbH überhaupt „kreditwürdig“ war. Voraussetzung dazu ist, dass die GmbH eigenes Vermögen, das als Sicherheit gewährt werden kann, vorhanden ist (Grundstücke, Maschinen, Pkw usw.). Ist das nicht der Fall, müssen Sie davon ausgehen, dass die Bürgschaftsübernahme steuerlich nicht anerkannt wird.
Mitarbeiter-Gespräche: Immer schön sachlich bleiben
Unbestritten ist, dass ein freundlicher und direkter Stil im Umgang mit den Mitarbeitern gut ankommt und wirkt. Dabei gilt: In der Berater-GmbH herrscht ein anderer Ton als im Handwerksbetrieb. In Vertriebs-Gesellschaften geht es anders zu als in de Produktion. Unbedingt vermeiden sollten Sie aber:
- Unvorbereitet ins Gespräch: Gehen Sie nur ins Gespräch mit dem Mitarbeiter, wenn Sie vorher wissen, was Sie zu sagen haben. Was ist Ihre Botschaft? Schaffen Sie es nicht, die Botschaft in einem kurzen, klaren Satz zu verpacken („ich erwarte, dass Sie …..“), sollten Sie das Gespräch verschieben.
- „Man“- oder indirekte Ansprache: Sprechen Sie die Dinge konkret an. Nennen Sie Vorgänge, Betroffene und Fakten beim Namen. Reden Sie nicht um den heißen Brei herum.
- Witze und Polemik: Witzige Anspielungen gehen gar nicht. Jeder Mitarbeiter hat sein eigenes Verständnis von Witz und Humor. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie damit mehr Verwirrung als Klarheit herstellen, ist ausgesprochen groß. Sparen Sie sich dieses Stilmittel für nach Feierabend oder den casual friday auf.
- Appelle sind nutzlos: „Wir müssen …“. Mit Appellen und guten Wünschen erreichen Sie nichts. Geben Sie Ihren Mitarbeitern Informationen und Handwerkszeug, mit denen sie ihre Aufgaben besser erledigen.
- Unbeherrschtheiten: Zugegeben – es gibt sie immer wieder, diese Situationen, in denen Sie als Chef am liebsten aus der Haut fahren würden. Und je länger Sie im Amt sind, umso schwerer wird es auch, das zurück zu halten. Aber es bringt nichts: Sie erreichen damit keine Verhaltensänderungen. Die meisten Mitarbeiter reagieren dann mit noch mehr Angst, Fehler zu machen, machen noch weniger und sichern ihr Verhalten ständig ab. Das geht immer zu Lasten der Produktivität.
- Immer schön sachlich bleiben: Die besten Ergebnisse für Verhaltensänderung erreichen Sie, wenn Sie sachlich sind. Lassen Sie sich den Zusammenhang oder den Vorgang aus Sicht des Mitarbeiters erklären. Stellen Sie klar, welche Abläufe Sie in Zukunft anders haben wollen. Auch, dass Sie kontrollieren werden.
Lese-TIPP für die Praxis: Hier anklicken
Geschäftsführer-Kündigung: „Davon habe ich nichts gewusst …“
Ein für Geschäftsführer wichtiges Urteil kommt vom BGH. Konkret ging es um einen Scheinvertrages zwischen einer Bank und einem Kommunalpolitiker („Kölner Klüngel“). Weil der Bank-Geschäftsführer den Vorgang hätte kennen müssen, wurde er abberufen. Dazu der BGH: „Grobfahrlässige Unkenntnis befreit den Geschäftsführer von der Pflicht zur Nachprüfung“ (Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/11).
Im Urteil ging es um die Kündigung des Geschäftsführers bzw. die dazu notwendig einzuhaltende Kündigungsfrist. Dazu gilt eine 2‑wöchige Kündigungsfrist (§ 626 BGB) nach „Erlangung der Kenntnisse“. Das Gericht muss dem Geschäftsführer nachweisen, wann er Kenntnis von einem Sachverhalt hat (hier: Vorliegen eines Scheinvertrages). Dazu erforderlich sind Zeugenaussagen oder konkrete Hinweise (E‑Mails, Protokolle).
GmbH-Finanzen: Mit privaten Investoren auf Wachstumskurs
Für mittelständische Unternehmen im der Größenklasse 5 bis 75 Mio. Euro Umsatz vermittelt das Bankhaus Lampe Investoren, die mit einer Minderheitsbeteiligung mit ins Unternehmen einsteigen. Dabei geht es um einen Kapitalbedarf zwischen 3 und 7 Mio. Euro.
Weitere Informationen und Kontaktaufnahme gibt es unter www.lampe-pm.de. Die Lampe Privatinvest Management GmbH ist eine Beteiligungsgesellschaft, die von einem ausgewählten Kreis unternehmerisch geprägter Privatinvestoren finanziert wird und zu einhundert Prozent zum Bankhaus Lampe gehört. Das Team besteht aus Private Equity- und M&A‑Spezialisten, die geeignete Beteiligungen strukturieren und das Beteiligungs-Management übernehmen.
Finanzen privat/geschäftlich: Cash-GmbH – der durchschnittliche Geldbestand zählt
Die Bundesregierung wird noch vor der Bundestagswahl die Cash-GmbH abschaffen. Danach wird das FA in Zukunft prüfen, ob der Geldbestand zum Zeitpunkt der Übertragung vom durchschnittlichen Geldbestand abweicht. Stellt das FA innerhalb der letzten 5 Jahre signifikante Abweichungen vor, ist die Einstufung als Erbschaftsteuer freies Betriebsvermögen gefährdet. Beträge über dem Durchschnittswert werden mit Erbschaftsteuer belastet (Gesetzentwurf vom 4.4.2013).
Den Steuervorteil können Sie voraussichtlich nur noch bis zum Inkrafttreten der jetzt eingebrachten Gesetzesänderung nutzen. Wer das Modell in Zukunft zum Einsparen von Erbschaftsteuer nutzen will, muss „in langen Zyklen“ planen – mit dem damit verbundenen Risiko, dass privates Vermögen (Darlehen) als Betriebsvermögen in die Haftung einbezogen werden muss.
GmbH-Recht: Komplizierte Beschlüsse rechtfertigen keine längere Ladungsfrist
Stehen komplizierte Beschlussgegenstände an (Kapitalherabsetzung mit Kapitalerhöhung), hat das keine Auswirkung auf die Frist zur Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung (LG Kiel, Urteil vom 18.1.2013, 16 O 4/12, Quelle: GmbH Rundschau 2013, S. 363).
Grundsätzlich gilt die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Frist zur Einladung für Gesellschafterversammlungen. Ist keine Frist vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung nach § 51 GmbH-Gesetz. Danach gilt eine Frist von mindestens einer Woche. Zusätzlich müssen Sie 2 Tage für Zustellung und Versand der Einladung rechnen (Rechnen Sie: 7 + 1 Tag + 2 Tage Zustellung = 10 Tage gerechnet inkl. Versandtag).
Pflichtveröffentlichung: LG Bonn schützt ausländische ochter-GmbHs gegen Bußgelder
Inländische Tochter-GmbHs, die in den Jahresabschluss der ausländischen Muttergesellschaft einbezogen sind und keine Veröffentlichung Ihrer Pflichtangaben im elektronischen Unternehmensregister vorgenommen haben, mussten Bußgeld zahlen. Das ist unzulässig. Laut LG Bonn ist das eine Diskriminierung ausländischer Gesellschaften (LG Bonn, Beschluss vom 12.11.2012, 12 T 169/11).
Unterdessen wurde diese Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber beseitigt (MicroBilG). Die Einbeziehung des Jahresabschlusses der deutschen Tochter-GmbH in den Abschuss der ausländischen Muttergesellschaft macht eine eigene Offenlegung überflüssig. Für Altfälle wird der Gesetzgeber eine europarechtskonforme Regelung vorlegen. Gezahlte Bußgelder müssen von den Behörden zurückbezahlt werden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief