Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Rückstellung für Betriebsprüfungen für Unternehmen grundsätzlich zugelassen. Jetzt stellt das Bundesfinanzministerium klar: …
Eine solche Rückstellung ist steuerlich nur für anschlussgeprüfte Großunternehmen (§ 3 BpO) zulässig (BMF-Schreiben vom 7.3.2013, IV C 6 – S 2137/12/10001).
Für die Praxis: In diese Rückstellung dürfen die Aufwendungen einbezogen werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Z. B. die Kosten, die für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung zur Durchführung einer Betriebsprüfung entstehen.