Fremd-Geschäftsführer dürfen – zumindest theoretisch – so viel verdienen wie Sie wollen. Für sie gibt es keine steuerliche „Angemessenheitsgrenze“. Anders als für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Verdient der unangemessen viel (also mehr als ein Geschäftsführer in einer vergleichbaren Position), …
versteuert das Finanzamt den darüber hinausgehenden Betrag als sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Steuerbelastung ist dann deutlich höher, als bei einer Versteuerung als Lohn- oder Einkommensbestandteil. Überträgt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Familienbesitz seine Anteile auf die Ehefrau oder die Kinder, hat er zwar keine Beteiligung an der GmbH. Er wird aber steuerlich wie eine „nahe stehender Dritter“ behandelt. Weil seine Ehefrau als Haupt-Gesellschafterin ihm persönlich nahe steht und sie die Beschlussfassung in der GmbH zu seinen Gunsten nutzen kann, sieht das Finanzamt auch hier eine vGA, wenn das Gehalt überhöht ist. Bisher war folgende Steuer-Gestaltung aber noch möglich: Die Gesellschafter der GmbH übertragen die Zuständigkeit zum Abschluss des Anstellungsvertrages und damit die Gehaltszuständigkeit auf ein anderes Organ. Zum Beispiel auf einen Treuhänder (Wirtschaftsprüfer) oder auf einen Beirat. Handelt es sich dabei ausschließlich um Personen, die nicht zugleich auch Gesellschafter der GmbH sind, sind das keine „nahe stehende Personen“ mehr. Die bisherigen Argumente der Finanzbehörden für eine vGA sind damit nämlich nicht mehr begründet.
Achtung: Diese Gestaltung ist hinfällig. Das Finanzgericht (FG) Münster hat dazu jetzt ausdrücklich festgestellt: „Die Zwischenschaltung eines Beirats ändert nach Ansicht des Senats im Streitfall nichts am Vorliegen der verdeckten Gewinnausschüttung“. Auch wenn außen stehende über die Gehaltshöhe des Gesellschafter-Geschäftsführers beschließen, bleibt das „Angemessenheitsgebot“ bestehen (FG Münster, Urteil vom 11.12.2012, 13 K 125/09 F).
Für die Praxis: Ist in Ihrer GmbH der Abschluss des Anstellungsvertrages per Gesellschaftsvertrag auf einen Beirat übertragen, müssen Sie prüfen, ob das vereinbarte Gehalt angemessen ist – also dem sog. Drittvergleich standhält. Orientieren Sie sich dabei an den offiziellen Zahlen der Finanzbehörden (Karlsruher Tabellen) oder an den Gehalts-Vergütungsstudien für GmbH-Geschäftsführer (Geschäftsführer Gehaltsreport BBE-Verlag, Kienbaum Gehaltsstrukturuntersuchungen in der kleinen bzw. großen GmbH). Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung per Beschluss die Zuständigkeit für den Abschluss und Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages auf eine andere Person (Wirtschaftsprüfer, IHK-Sachverständiger) überträgt.
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