Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann auch der (Minderheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer zur Zulässigkeit einer Kündigung das Arbeitsgericht anrufen (vgl. Nr. 48/2012, Aktenzeichen: 10 AZB 60/12). Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nachgelegt: …
Der Geschäftsführer kann das Arbeitsgericht mit Verweis auf ein nach der Geschäftsführer-Abberufung zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anrufen. Das ist z. B. dann möglich, wenn der Geschäftsführer zunächst bei der GmbH als Arbeitnehmer tätig war und es Hinweise darauf gibt, dass dieses Arbeitsverhältnis weiter besteht oder wieder auflebt (LAG Hamm, Beschluss vom 28.12.2012, 2 Ta 163/12).
Für die Praxis: Das ist z. B. der Fall, wenn dem Geschäftsführer nach seiner Abberufung für die Restlaufzeit seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages eine sachbearbeitende Tätigkeit zugewiesen wird. Damit hat der (Ex-) Geschäftsführer bei einer anschließenden Kündigung deutlich bessere Karten vor dem Arbeitsgericht. So ist z. B. bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in der Regel eine (hohe) Abfindung leichter durchsetzbar.
Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab
Meldet sich ein Mitarbeiter umgehend nach der Kündigung krank, dann ist das – so das Landesarbeitsgericht Hessen – nicht ungewöhnliches. Das müssen Sie als Arbeitnehmer sogar dann hinnehmen, wenn sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach Eröffnung der Kündigung und am gleichen Tag krank nach Hause verabschiedet. Der Arbeitgeber hielt die Erkrankung für Unglaubwürdig und kündigte fristlos. So geht es nicht (LAG Hessen, Urteil vom 1.12.2012, 7 Sa 186/12).
Für die Praxis: Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist die unmittelbare Krankheit auch dann glaubwürdig, wenn es im Kündigungsgespräch nicht zu einer Konfliktsituation gekommen ist. In der Praxis ist dieses Phänomen durchaus verbreitet. Müssen im Betrieb wichtige Termine und Leistungen taggenau erbracht werden, ist es wahrscheinlich besser, die Kündigung erst gegen „Feierabend“ zu überreichen bzw. auszusprechen.