Neben den Vorschriften der Finanzbehörden gibt es für Geschäftsführer-Pensionszusagen auch viele Urteile von Finanzgerichten, die berücksichtigt werden müssen. Jetzt gibt es ein neues Urteil des FG Düsseldorf, …
in dem das Ausscheidens-Alter des Geschäftsführers vorgeschrieben wird. Wörtlich heißt es da im Urteil: „Ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter wird sich für die Zusage einer Altersversorgung an der Regelung für die gesetzliche Rente orientieren“ (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012, 6 K 1093/10).
Für die Praxis: Neben den Vorgaben zum Erdienenszeitraum (siehe oben) müssen Sie ab sofort auch darauf achten, dass der Ausscheidens-Zeitpunkt richtig berechnet wird. Dabei gilt: Für Geschäftsführer aus den Jahrgängen 1951 und früher ändert sich nichts. Für diese kann die Höhe der Rückstellung nach wie vor mit einem Berechnungsalter von 65 Jahren ermittelt werden. Geschäftsführer aus den Jahrgängen 1953 bis einschließlich 1961 müssen die Rückstellung auf das Pensionsalter von 66 Jahren berechnen, Geschäftsführer aus den Jahrgängen 1961 und später müssen die Rückstellungen auf ein Pensionsalter von 67 Jahren berechnen. Entsprechend müssen die Ausscheidens-Zeitpunkte in der Pensionszusage verbindlich vereinbart werden.