Wenn Sie als Geschäftsführer Ihrer GmbH gegen wettbewerbsrechtliche Regeln verstoßen, haben Sie keine Chance, sich mit Verweis auf die beschränkte Haftung der GmbH aus der Verantwortung zu ziehen (KG Berlin, Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12). Der Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH …
war im Außendienst tätig und akquirierte Kunden für einen Energieversorger. Er animierte Kunden unter falschen Angaben über seine Firma zum Wechsel des Stromanbieters. Der Verbraucherschutzverband klagte gegen den Wettbewerbsverstoß. Wichtig: Die Richter stellten klar, dass in solchen Fällen eine Beschränkung der Haftung auf das GmbH-Vermögen nicht greift. Vielmehr handelt der Geschäftsführer auf eigene und persönliche Verantwortung.
Für die Praxis: Eine Gesellschaft „mit beschränkter Haftung“ ist kein Freibrief. Der Geschäftsführer ist verantwortlich dafür, dass Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Liegen Ihnen Hinweise vor, dass im Handeln der GmbH rechtliche Risiken bestehen, sollten Sie sich anwaltlich absichern. Das gilt wie oben beschrieben für Auflagen aus dem Wettbewerbsrecht, aber auch für genehmigungspflichtige Geschäfte, Markenschutz usw. Wichtig ist die Absicherung, wenn Sie als Fremd-Geschäftsführer für die GmbH agieren, deren Geschäftsmodell vom beherrschenden Gesellschafter entwickelt wurde und Sie für die Umsetzung eingestellt sind.