Alemannia Aachen – einst Mitglied der Fußball Nobelklasse 1. Bundesliga – spielt unterdessen in den Niederungen der 3. Liga und ist Pleite. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzvergehen. Konkret: Den Führungsgremien der Alemannia Aachen GmbH (hier: Aufsichtsrat) war schon länger bekannt, dass die GmbH insolvent war. Es gilt die 3‑wöchige Insolvenzantragspflicht (vgl. dazu auch Nr. 46/2012).
Wichtig für Sie als GmbH-Geschäftsführer: …
Aus dem Ermittlungsverlauf wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten E‑Mail-Verkehr des für die Haftung in Frage kommenden Personenkreises unter die Lupe nahm. Da gab es z. B. Hinweise eines Aufsichtsratsmitglieds, der zugleich Steuerberater ist, zum Zeitpunkt der Insolvenz. Auf das Finanzloch von 4,5 Mio. EUR hatte der Steuerberater schon 6 Monate zuvor in einer „unscheinbaren“ E‑Mail einen Kollegen im Beirat hingewiesen. Damit – so der Staatanwalt – ist eindeutig zuordenbar, „wann die Gremien – also Aufsichtsrat und Geschäftsführung – von der Insolvenz Kenntnis hatten und hätten handeln müssen“.
Für die Praxis: Insolvenzantragspflicht besteht bei Illiquidität und Überschuldung. Der Zeitpunkt der Illiquidität ist in der Regel einfach zu ermitteln. Sind keine Zahlungsmittel für bestehende Verbindlichkeiten da, ist der Fall klar. „Überschuldung“ ist in der Regel erst nach Vorlage einer Zwischenbilanz (Überschuldungsstatus) möglich. Vorsicht: Wenn – wir hier – zwischen den Verantwortlichen Informationen getauscht werden, die auf eine Überschuldung hinweisen, muss der verantwortliche kaufmännische Geschäftsführer das unbedingt verfolgen bzw. durch den Steuerberater verifizieren lassen. Achten Sie darauf, dass nur autorisierte Informationen über die finanzielle Situation der Gesellschaft kommuniziert und veröffentlicht werden. E‑Mails oder Outlook- und Intranet-Informationen können – siehe etwa im Falle Mappus – vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren offiziell nach verfolgt und zugeordnet werden.