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Volkelt-Briefe

Untreue: Geschäftsführer muss seine Unschuld beweisen – wie vorbeugen?

Die EnBW steht der­zeit nicht nur in Sachen Akti­en­rück­kauf in den Schlag­zei­len. Jetzt wur­de auch bekannt, dass Daten und Schrift­stü­cke um Lie­fer­ver­trä­ge ver­nich­tet wur­den. Für die damals ver­ant­wort­li­chen Mana­ger und die Geschäfts­lei­tung hat das Fol­gen. Wie ver­hal­ten sich betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer richtig? …

Die Rechts­la­ge: Laut Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) gilt in Mana­ger Haf­tungs­pro­zes­sen die umge­kehr­te Beweis­last (BGH, Urteil vom 22.2.2011, II ZR 146/09). Danach muss der Mana­ger sei­ne Unschuld bewei­sen. Das gilt so auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ent­steht der GmbH unter Ihrer Ver­ant­wort­lich­keit ein Scha­den (z. B. aus Steu­er- oder Kar­tell­ver­ge­hen oder aus ver­bo­te­nen Zah­lun­gen für Kor­rup­ti­on), müs­sen Sie nach­wei­sen, dass Sie nicht dafür zustän­dig waren.

Um das bewei­sen zu kön­nen, müs­sen Sie in der Regel auf Unter­la­gen zugrei­fen, die in der GmbH auf­be­wahrt wer­den. Laut oben genann­tem BGH-Urteil haben Sie aber dazu einen ver­brief­ten Anspruch auf Her­aus­ga­be von ent­las­ten­den Unter­la­gen gegen die GmbH. Was aber, wenn – wie oben beschrie­ben – die ent­las­ten­den Unter­la­gen nicht mehr vor­han­den sind?

Für die Pra­xis: Noch wur­de in dem dazu anhän­gen­den Straf­ver­fah­ren die­se Fra­ge nicht geklärt. Fest steht aber, dass für geschäft­li­che Kor­re­spon­denz eine Auf­be­wah­rungs­ver­pflich­tung von min­des­tens 6, im Ein­zel­fall bis 10 Jah­re besteht. Han­delt der Geschäfts­füh­rer z. B. auf Wei­sung des/der Gesellschafter(s), kann er aber ver­lan­gen, dass – z. B. wenn sei­ne ent­las­ten­den E‑Mails gelöscht sind – die E‑Mails des Gesell­schaf­ters vor­ge­legt wer­den müs­sen, an den die E‑Mail adres­siert war. Sind die auch nicht auf­find­bar, spricht dass für Mani­pu­la­tio­nen – und damit für eine Ent­las­tung des beschul­dig­ten Geschäfts­füh­rers. Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist wich­tig: E‑Mails mit Inhal­ten über Gesell­schaf­ter-Wei­sun­gen, Abspra­chen zu Ver­trä­gen und wich­ti­gen Unter­neh­mens-Ent­schei­dun­gen soll­ten Sie zusätz­lich aus­dru­cken und zu Ihren Unter­la­gen neh­men. Beach­ten Sie dazu auch unse­re Hin­wei­se zur E‑Mail-Nut­zung durch den Geschäfts­füh­rer aus Nr. 26/2012.

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