Themen heute: Geschäftsführer-Haftung: Er muss seine Unschuld beweisen – Was tun, wenn die Unterlagen weg sind? + Krisen-Management: Der tiefe Fall der Alemannia – Wie der Staatsanwalt gegen den Geschäftsfüher der Fussball-GmbH ermittelt + Arbeitsrecht: Geschäftsführer darf Arbeitsgericht einschalten + Steuern: Keine Chancen für Gewerbesteuer-Entlastung + Arbeitsrecht: 3 Befristungen über 11 Jahre mit Sachgrund sind zulässig + Personal: Unzulässige Bewerber-Befragung + Gesellschaftsrecht: Nach der Amtsniederlegung ist der (Mit-) Gesellschafter in der Pflicht + BISS …
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die EnBW steht derzeit nicht nur in Sachen Aktienrückkauf in den Schlagzeilen. Jetzt wurde auch bekannt, dass Daten und Schriftstücke um Lieferverträge vernichtet wurden. Für die damals verantwortlichen Manager und die Geschäftsleitung hat das Folgen. Wie verhalten sich betroffene Geschäftsführer richtig?
Die Rechtslage: Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt in Manager Haftungsprozessen die umgekehrte Beweislast (BGH, Urteil vom 22.2.2011, II ZR 146/09). Danach muss der Manager seine Unschuld beweisen. Das gilt so auch für den Geschäftsführer einer GmbH (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Entsteht der GmbH unter Ihrer Verantwortlichkeit ein Schaden (z. B. aus Steuer- oder Kartellvergehen oder aus verbotenen Zahlungen für Korruption), müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht dafür zuständig waren.
Um das beweisen zu können, müssen Sie in der Regel auf Unterlagen zugreifen, die in der GmbH aufbewahrt werden. Laut oben genanntem BGH-Urteil haben Sie aber dazu einen verbrieften Anspruch auf Herausgabe von entlastenden Unterlagen gegen die GmbH. Was aber, wenn – wie oben beschrieben – die entlastenden Unterlagen nicht mehr vorhanden sind?
Für die Praxis: Noch wurde in dem dazu anhängenden Strafverfahren diese Frage nicht geklärt. Fest steht aber, dass für geschäftliche Korrespondenz eine Aufbewahrungsverpflichtung von mindestens 6, im Einzelfall bis 10 Jahre besteht. Handelt der Geschäftsführer z. B. auf Weisung des/der Gesellschafter(s), kann er aber verlangen, dass – z. B. wenn seine entlastenden E‑Mails gelöscht sind – die E‑Mails des Gesellschafters vorgelegt werden müssen, an den die E‑Mail adressiert war. Sind die auch nicht auffindbar, spricht dass für Manipulationen – und damit für eine Entlastung des beschuldigten Geschäftsführers. Für Sie als Geschäftsführer ist wichtig: E‑Mails mit Inhalten über Gesellschafter-Weisungen, Absprachen zu Verträgen und wichtigen Unternehmens-Entscheidungen sollten Sie zusätzlich ausdrucken und zu Ihren Unterlagen nehmen. Beachten Sie dazu auch unsere Hinweise zur E‑Mail-Nutzung durch den Geschäftsführer aus Nr. 26/2012.
Der Abstieg der Alemannia: Wie der Staatsanwalt gegen den Geschäftsführer der Fussball-GmbH ermittelt
Alemannia Aachen – einst Mitglied der Fußball Nobelklasse 1. Bundesliga – spielt unterdessen in den Niederungen der 3. Liga und ist Pleite. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzvergehen. Konkret: Den Führungsgremien der Alemannia Aachen GmbH (hier: Aufsichtsrat) war schon länger bekannt, dass die GmbH insolvent war. Es gilt die 3‑wöchige Insolvenzantragspflicht (vgl. dazu auch Nr. 46/2012).
Wichtig für Sie als GmbH-Geschäftsführer: Aus dem Ermittlungsverlauf wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten E‑Mail-Verkehr des für die Haftung in Frage kommenden Personenkreises unter die Lupe nahm. Da gab es z. B. Hinweise eines Aufsichtsratsmitglieds, der zugleich Steuerberater ist, zum Zeitpunkt der Insolvenz. Auf das Finanzloch von 4,5 Mio. EUR hatte der Steuerberater schon 6 Monate zuvor in einer „unscheinbaren“ E‑Mail einen Kollegen im Beirat hingewiesen. Damit – so der Staatanwalt – ist eindeutig zuordenbar, „wann die Gremien – also Aufsichtsrat und Geschäftsführung – von der Insolvenz Kenntnis hatten und hätten handeln müssen“.
Für die Praxis: Insolvenzantragspflicht besteht bei Illiquidität und Überschuldung. Der Zeitpunkt der Illiquidität ist in der Regel einfach zu ermitteln. Sind keine Zahlungsmittel für bestehende Verbindlichkeiten da, ist der Fall klar. „Überschuldung“ ist in der Regel erst nach Vorlage einer Zwischenbilanz (Überschuldungsstatus) möglich. Vorsicht: Wenn – wir hier – zwischen den Verantwortlichen Informationen getauscht werden, die auf eine Überschuldung hinweisen, muss der verantwortliche kaufmännische Geschäftsführer das unbedingt verfolgen bzw. durch den Steuerberater verifizieren lassen. Achten Sie darauf, dass nur autorisierte Informationen über die finanzielle Situation der Gesellschaft kommuniziert und veröffentlicht werden. E‑Mails oder Outlook- und Intranet-Informationen können – siehe etwa im Falle Mappus – vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren offiziell nach verfolgt und zugeordnet werden.
Bundesarbeitsgericht: Geschäftsführer darf Arbeitsgericht einschalten
Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag werden in der Regel vor einem ordentlichen Gericht (LG) verhandelt. Ausnahme: Z. B. der Fremd-Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, die de facto keine eigenen Geschäfte führt, sondern lediglich Aufträge der Zentrale abarbeitet (Vertriebs-GmbH). Dann darf der Geschäftsführer das Arbeitsgericht anrufen. Und zwar immer dann, wenn eine arbeitsvertragsähnliche Vereinbarung abgeschlossen ist. Muss der Geschäftsführer laut Vertrag Arbeitnehmeraufgaben übernehmen, spricht das für eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 26.10.2012, 10 AZB 60/12).
Für die Praxis: Ist das Arbeitsgericht zuständig, hat das für den Geschäftsführer Vorteile: So ist zu prüfen, ob ein Anschlussarbeitsverhältnis vorliegt, ob überhaupt gekündigt werden kann und welche Frist für die Kündigung gilt. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das „Arbeitsverhältnis“ mit Zahlung einer Abfindung beendet.
BFH: Keine Chancen für Gewerbesteuer-Entlastung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt über die Zulässigkeit der Hinzrechnung von Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entschieden. Fazit: Aus Sicht der Münchner Richter ist die bestehende Regelung nicht zu beanstanden. Gleichzeitig liegt dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Anfrage des Finanzgerichts (FG) Hamburg in der gleichen Sache vor. Es bleibt spannend, wie das entsprechende Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG ausgehen wird (BFH, Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12).
Für die Praxis: Die Chancen, dass das BVerfG die bestehende Regelung aushebelt, sind u. E. sehr gering. Wer dennoch „hofft“, sollte den Gewerbesteuerbescheid weiter offen halten.
3 Befristungen über 11 Jahre mit Sachgrund sind zulässig
Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ist die Befristung des Arbeitsverhältnisse auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn mehrere (hier: 3) befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander abgeschlossen werden und damit insgesamt ein Zeitraum von über 11 Jahren (hier: 11 Jahre und 4 Monate) überbrückt wird (LAG Nürnberg, Urteil vom 11.7.2012, 4 Sa 82/12).
Für die Praxis: Wesentlich ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Befristung möglich ist, vertraglich und tatsächlich eingehalten sind. Im Urteil wird ausdrücklich angesprochen, dass der sachliche Grund für die Befristung stimmig sein muss. Im Verfahren ging es um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, der für jeweils begrenzte Forschungsvorhaben eingesetzt wurde. In vergleichbaren Fällen (Forschung, Projektgeschäfte) ist danach eine solche Mehrfach-Befristung in der Praxis kein Problem.
Unzulässige Bewerber-Befragung
Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) muss ein Bewerber grundsätzlich keine Auskunft über ein bereits eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren geben. Das gilt auch für die Beschäftigung in sensiblen Bereichen (IT, Produktentwicklung). Der Bewerber ist berechtigt auf entsprechende Nachfragen nicht zu antworten oder sogar eine wahrheitswidrige Antwort zu geben (BAG, Urteil vom 15.11.2012, 6 AZR 339/ 11).
Nach der Amtsniederlegung ist der (Mit-) Gesellschafter in der Pflicht
Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder (Schreiben an den/die (Mit-) Gesellschafter), ist er nicht mehr dazu berechtigt, die Amtsniederlegung an das Handelsregister zu melden. Dies ist Pflicht des (Mit-) Gesellschafters. Versäumt er das, kann das sogar zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn führen. Zum Beispiel, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer für Steuerschulden in Anspruch genommen wird (OLG Bamberg, Urteil vom 26.6.2012, 1 W 29/12).
Für die Praxis: Der Geschäftsführer, der sein Amt niederlegt, sollte unbedingt darauf achten, dass er den Zugang der Mitteilung über seine Amtsniederlegung beweisen kann (Einschreiben mit Rückschein, notarielle Urkunde). Ist kein zweiter Geschäftsführer vorhanden, der die Meldung an das Handelsregister vornehmen darf, muss der Gesellschafter diese Meldung einreichen. Erst mit der Meldung und Eintragung der Amtsniederlegung ist sie amtlich.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Handelsblättchen“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/handelsblattchen