Gilt die GmbH-Einlage als „nicht erbracht“ (z. B. wegen Rückzahlung an den Gesellschafter), kann das nicht geheilt werden, indem …
die Einlage unter den gleichen Bedingungen nochmals eingezahlt wird (OLG München, Urteil vom 17.10.2012, 31 Wx 352/12).
Für die Praxis: Die Gesellschafter meldeten die erneute Stammeinlagen-Einzahlung zur Eintragung ins Handelsregister an. Verwiesen in der Meldung aber darauf, dass die Einlage als jederzeit fristlos kündbares Darlehen an anderes Unternehmen der Gesellschafter verwendet wird. Folge: Das Registergericht verweigerte die Eintragung einer ordnungsgemäßen Kapitalerbringung und verwies darauf, dass auch in diesem Fall die Einlage nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehe. Im Übrigen müssen die Kapitalerhaltungsvorschriften jederzeit beachtet werden. Im schlechtesten Fall müssen die Gesellschafter die Einlage (hier: 32.000 €) ein drittes Mal einzahlen – z. B. auf Anforderung des Insolvenzverwalters.