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Volkelt-Briefe

Recht: Fehlerhafter bei Heilungsversuch für die GmbH-Einlage

Gilt die GmbH-Ein­la­ge als „nicht erbracht“ (z. B. wegen Rück­zah­lung an den Gesell­schaf­ter), kann das nicht geheilt wer­den, indem …

die Ein­la­ge unter den glei­chen Bedin­gun­gen noch­mals ein­ge­zahlt wird (OLG Mün­chen, Urteil vom 17.10.2012, 31 Wx 352/12).

Für die Pra­xis: Die Gesell­schaf­ter mel­de­ten die erneu­te Stamm­ein­la­gen-Ein­zah­lung zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter an. Ver­wie­sen in der Mel­dung aber dar­auf, dass die Ein­la­ge als jeder­zeit frist­los künd­ba­res Dar­le­hen an ande­res Unter­neh­men der Gesell­schaf­ter ver­wen­det wird. Fol­ge: Das Regis­ter­ge­richt ver­wei­ger­te die Ein­tra­gung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Kapi­ta­lerbrin­gung und ver­wies dar­auf, dass auch in die­sem Fall die Ein­la­ge nicht zur frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer ste­he. Im Übri­gen müs­sen die Kapi­tal­erhal­tungs­vor­schrif­ten jeder­zeit beach­tet wer­den. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen die Gesell­schaf­ter die Ein­la­ge (hier: 32.000 €) ein drit­tes Mal ein­zah­len – z. B. auf Anfor­de­rung des Insolvenzverwalters.

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