Wenn der/die JuniorIn in die Firma einsteigen soll, sollten Sie ein neues Urteil des LSG Saarland kennen (Urteil vom 15.2.2012, L 2 KR 73/11). Und zwar dann, …
wenn der/die SeniorIn sich zunächst die letzte Entscheidung vorbehalten will und er nur einen kleineren Anteil an der GmbH überträgt. Einige Krankenkassen stufen den Nachfolger automatisch als „versicherungspflichtig“ ein und kassieren die Pflichtbeiträge für den Renten‑, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. So ganz automatisch geht das aber nicht. Sie können verlangen, dass Ihr Einzelfall genau geprüft wird. Und zwar nach folgenden Kriterien:
- Hält der Junior mehr als 50 % der Anteile ist der Fall klar. Es besteht keine Versicherungspflicht.
- Hält der Junior genau 50 % oder eine Minderheitsbeteiligung ist zu prüfen: Unterliegt er einem Weisungsrecht? Kann er Gesellschafterbeschlüsse unterbinden? (Sperrminorität). Ist das nicht der Fall, ist er versicherungspflichtig.
Gestaltungsmöglichkeiten: Will der Junior als Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung Ansprüche auf Rente (Mindestbeitragszahlung: 60 Monate) und Arbeitslosengeld erwerben, sollte die vorab übertragene Beteiligung an der GmbH auf jeden Fall unter 50 % liegen. Will der Junior aber schnellstmöglich aus dem (teuren) System der Pflichtversicherung heraus, sollten möglichst zügig mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Beantragen Sie dann umgehend eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Junior-Geschäftsführers von der Krankenkasse.
Für die Praxis: Widerspruch gegen eine unerwünschte Einstufung des Geschäftsführers zur Pflichtversicherung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zu Protokoll bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Nach Eingang des Widerspruchs wird erneut geprüft. Ist der Widerspruch begründet, hebt die Widerspruchsstelle den Bescheid auf und trifft selbst eine Entscheidung. Die Kosten für die Veränderung des Verwaltungsaktes trägt die Widerspruchsstelle. Gebühren und Auslagen eines Anwalts oder sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig. Für das Vorverfahren ist grundsätzlich ein ermäßigter Gebührenrahmen von 30 bis 350 € zugrunde zu legen. Der Widerspruchsbescheid muss schriftlich ergehen. In den Bescheid ist die getroffene Entscheidung, deren Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid können Sie Klage erheben. Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.