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Volkelt-Briefe

GmbHs als Anbieter von Gesundheitsprodukten können jetzt schneller abgemahnt werden

Nach einem aktu­el­len Urteil des OLG Karls­ru­he müs­sen sich die Anbie­ter von Gesund­heits­pro­duk­ten dar­auf ein­stel­len, dass in Zukunft Wer­be­aus­sa­gen / Produktbeschreibungen …

noch inten­si­ver geprüft und noch schnel­ler abge­mahnt wer­den. Hin­ter­grund: Laut Gericht muss der Anbie­ter „auf Angriff eines Wett­be­wer­bers die Rich­tig­keit sei­ner Behaup­tung bewei­sen kön­nen.“ (OLG Karls­ru­he, Urteil vom 27.9.2012, 4 U 163/12).

Für die Pra­xis: Im ent­schie­de­nen Fall hat­te eine Ver­ein gegen Wett­be­werbs­ver­stö­ße die Anga­ben des Her­stel­lers von eso­te­ri­schen Pro­duk­ten abge­mahnt. Wich­tig für Her­stel­ler und Han­del: Auch Wer­be­aus­sa­gen wie „soll“ oder „könn­te“ genü­gen nicht, um eine Abmah­nung abzu­weh­ren. Wer hier in Grau­zo­nen tätig ist, soll­te die Werbemittel/Produktbeschreibungen mit dem Haus­an­walt prü­fen und ggf. an die neue Rechts­la­ge anpassen.

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