Die steuerliche Höchstgrenze für die Berechnung der Pensionsrückstellung liegt bei 75 % der Aktivbezüge. Nicht zulässig ist es, …
wenn das Finanzamt dabei zukünftige Bezüge des Geschäftsführers nach seinem Ausscheiden einrechnen will – z. B. Mieteinnahmen (FG Sachsen, Urteil vom 28.3.2012, 8 K 1159/11, Quelle: GmbH-Rundschau 2012, Seite 1030).
Für die Praxis: Anscheinend handelt es sich hier um einen neuen Vorstoß der Finanzverwaltung Sachsen, der die 75 % – Regelung ein Dorn im Auge ist. Nicht zufällig wird hier der Fall einer Betriebsaufspaltung aufgegriffen. Hier kann das FA aufgrund der Verträge belegen, welche zukünftigen Bezüge (Einnahmen) anfallen werden. Diese Zurechnung ist aber u. E. unzulässig und nicht systemkonform. Dennoch: Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden den Sachverhalt in letzter Instanz vor dem BFH klären lassen werden.