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Volkelt-Briefe

Internet: Arbeitnehmer darf sich auf Facebook nur beschränkt austoben

Noch in Aus­ga­be 36/2012 hat­ten wir an die­ser Stel­le über ein Urteil des Arbeits­ge­richts Bochum berich­tet, wonach der Arbeit­neh­mer sei­nen Chef auf Face­book kri­ti­sie­ren darf – auch pole­misch. Jetzt gibt es ein Urteil des ArbG Hagen, …

nach dem der Face­book-Kri­tik kla­re Gren­zen gesetzt wer­den. Über­schrei­tet der Arbeit­neh­mer die­se Gren­ze, haben Sie gute Chan­cen, ihn zu kün­di­gen (ArbG Hagen, Urteil vom 16.5.2012, 3 Ca 2597/11).

Für die Pra­xis: Pos­tet der Arbeit­neh­mer belei­di­gen­de Äuße­run­gen über sei­nen Arbeit­ge­ber auf sei­ner Face­book-Pinn­wand, auf die auch ande­re betriebs­an­ge­hö­ri­ge „Freun­de“ Zugriff haben, hebt der Arbeit­neh­mer die Ver­trau­lich­keit auf und kann sich nicht mehr auf den Schutz sei­ner Pri­vat­sphä­re beru­fen. Fol­ge: Sol­che Belei­di­gun­gen kön­nen ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung eine Kün­di­gung rechtfertigen.

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