Wird es in der GmbH finanziell eng, müssen Sie als Geschäftsführer aufpassen. Während beim normalen Arbeitnehmer Lohnsteuer nur dann fällig wird, wenn tatsächlich Lohn gezahlt wird, gibt es für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hier eine Besonderheit. Zahlt sich der Geschäftsführer nicht das volle Gehalt aus (z. B., weil er kurzfristig eine Rechnung begleichen will, das Konto aber dafür nicht überziehen will), …
sagt das Finanzamt: „Das Gehalt ist dem Geschäftsführer fiktiv zugeflossen“. Dafür muss Lohnsteuer abgeführt werden. Diese Rechtslage ist aber umstritten. Bereits 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu entschieden: Werden Gehaltsbestandteile (Weihnachtsgeld, Tantieme) nicht ausgezahlt, ist diese fiktive Besteuerung nur zulässig, wenn die Forderung des Geschäftsführers gegen die GmbH als Verbindlichkeit gebucht ist. Ist das nicht der Fall, darf auch keine Lohnsteuer dafür erhoben werden (BFH, Urteile vom 3.2.2011, VI R 4/10 und VI R 66/09).
Achtung: In der Praxis haben viele Finanzämter diese Rechtslage ganz einfach ignoriert. Sie setzen weiterhin Lohnsteuer fest und per Steuerbescheid auch durch. Sie berufen sich dabei auf die bis dato unveränderte Verwaltungsmeinung zur Frage der Lohnbesteuerung beim Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers. Jetzt kommt Bewegung in die verhärteten Fronten. In den nächsten Monaten wird der Bundesfinanzhof genau in dieser Sache nochmals entscheiden. Wieder geht es um nicht ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld aus den Vorjahren (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens vor dem BFH: VI R 24/12). In der vorherigen Instanz hatte auch das Finanzgericht Schleswig Holstein die Besteuerung von nicht-ausgezahlten Gehaltsbestandteilen für nicht zulässig erklärt (Urteil vom 13.10.2011, 1 K 83/11). Nach unserer Einschätzung wird der BFH diese Rechtsauffassung bestätigen. Folge: Gab es solche Fälle in Ihrer GmbH in der Vergangenheit, ist zu prüfen, ob die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Ist das nicht der Fall, sollten Sie diese unter Hinweis auf die ungeklärte Rechtsprechung weiter offen halten. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.
Für die Praxis: Ungeachtet dieser Rechtslage unterstellen die Finanzbehörden bei nicht- ausgezahlten Gehaltsbestandteilen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine sog. verdeckte Einlage. Wir empfehlen für den Fall eines Gehaltsverzichts: 1. Bei kurzfristigem (geringerem) Liquiditätsbedarf sollten Sie kein Gehaltsverzicht vornehmen, sondern die Beträge so überweisen, wie vertraglich vereinbart. 2. Müssen Sie das Gehalt kürzen (der Dispo wird überzogen), sollten Sie vor dem Gehaltsverzicht einen Gesellschafterbeschluss dazu fassen. Wichtig: Das muss dann auch so praktiziert werden. Vermeiden Sie den Eindruck, dass Sie Ihr Gehalt ständig an die Liquiditätslage der GmbH anpassen. Im Notfall sollten Sie Ihr Gehalt so absenken, dass die GmbH in der Lage ist, dieses kontinuierlich über das Geschäftsjahr auszuzahlen.