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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer ohne Beteiligung kann Bundesurlaubsgesetz nutzen

Nach dem AGG-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (vgl. Nr. 18/2012) ist zu prü­fen, ob das auch Aus­wir­kun­gen auf die recht­li­che Stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ins­ge­samt hat. Euro­pa­weit gilt: Gemäß Richt­li­nie 2003/88/ EG sind Fremd­ge­schäfts­füh­rer und mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung an der GmbH betei­lig­te Geschäfts­füh­rer Arbeit­neh­mer – mit den ent­spre­chen­den Rech­ten und Pflich­ten. Das gilt auch für Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die einen zu Drit­tel mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern be­setzten Auf­sichts­rat haben, nicht aber für den Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH (Mit­bestG). Folg­lich gehen eini­ge Arbeits­recht­ler davon aus, dass das Bun­des­ur­laubs­ge­setz auch für Geschäfts­füh­rer gilt (z. B. Forst, in GmbHR 2012, S. 821 ff.). Dar­aus erge­ben sich Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers gegen den Arbeit­ge­ber GmbH. Das sind:

  1. In Deutsch­land hat der Geschäfts­füh­rer einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub § 3 Abs. BUrlG), der Urlaubs­an­spruch ist jah­res­an­tei­lig zu gewähren,
  2. durch ärzt­li­che Beschei­ni­gung nach­ge­wie­se­ne Krank­heits­zei­ten dür­fen auf den Urlaubs­an­spruch nicht ange­rech­net wer­den und
  3. der Urlaubs­an­spruch muss über­trag­bar sein (bzw. es besteht Anspruch auf Aus­gleichs­zah­lun­gen für nicht ange­tre­te­nen Urlaub bei Über­tra­gung oder Ausscheiden).

Beach­ten Sie eine Beson­der­heit: Der Geschäfts­füh­rer hat zwar nur Anspruch auf den Min­dest­ur­laub. Ist es im Unter­neh­men aber üblich …

und für alle ande­ren Arbeit­neh­mer so ver­ein­bart, dass mehr Urlaubs­ta­ge ver­trag­lich gewährt wer­den (z. B. 30), dann kann es aus Grün­den der Gleich­be­hand­lung (AGG) gebo­ten sein, dass auch der Geschäfts­füh­rer einen Anspruch auf einen erwei­ter­ten Urlaub gericht­lich durch­set­zen kann.

Bei­spiel: Der Mar­ke­ting-Lei­ter wird zum Geschäfts­füh­rer beru­fen. Im Anstel­lungs­ver­trag wird die Min­dest­ur­laubs­zeit von 24 Tagen ver­ein­bart, alle ande­ren Arbeit­neh­mer haben einen tarif­li­chen Anspruch auf 30 Tage. Nach 2 Jah­ren kün­digt die Kon­zern­lei­tung dem GF. Unter Beru­fung auf das AGG macht der Geschäfts­füh­rer eine Aus­gleichs­zah­lung für 2 x 6 = 12 Tage zusätz­li­chen Urlaub an. Er kann eine zusätz­li­che Abfin­dung durch­set­zen. Das macht bei 4.000 € monat­lich immer­hin einen zusätz­li­chen Betrag von rund 2.200 € aus.

Für die Pra­xis: Es gehört zum Selbst­ver­ständ­nis eines Geschäfts­füh­rers „sei­ne Arbeits­kraft in vol­lem Umfang zum Woh­le der GmbH“ ein­zu­brin­gen. Das berech­tigt ihn zu einem hohen Gehalt und einer zusätz­li­chen Erfolgs­ver­gü­tung. Mit die­ser Rechts­la­ge ist sicher­ge­stellt, dass der Geschäfts­füh­rer nicht der Will­kür aus­ge­setzt ist. Stellt ein zum Geschäfts­füh­rer beru­fe­ner ehe­ma­li­ger Ange­stell­ter spä­ter fest, dass er aus sei­ner unkünd­ba­ren Stel­lung her­aus­ge­lockt und anschlie­ßend gekün­digt wur­de, hat er gute Aus­sich­ten, unter Ver­weis auf sei­ne Arbeit­neh­mer­stel­lung gute Aus­schei­dens-Kon­di­tio­nen vor dem Arbeits­ge­richt durchzusetzen.

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