Gerade in kleineren GmbHs wird über sog. Gesellschafter-Darlehen finanziert. Risiko: …
Gerät die GmbH in die wirtschaftliche Krise wird diese Verbindlichkeit wie haftendes Eigenkapital behandelt. Andererseits kann aber mit einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung eine bilanzielle Überschuldung beseitigt werden. In der Regel wird der Steuerberater den Rangrücktritt vornehmen und die entsprechende Umbuchung durchführen. Wichtig: Als Geschäftsführer sollten Sie dabei unbedingt darauf achten, dass das Kleingedruckte eingehalten wird, damit es nicht zu unerwünschten Steuerfolgen kommt. Denn laut Steuer-Rechtsprechung ist Rangrücktritt nicht gleich Rangrücktritt. Im Klartext: Es kommt auf die genaue Formulierung im Vertragstext an.
Beispiel: Im Rangrücktritt wird vereinbart, „dass eine Rückzahlung des Darlehens aus zukünftigen Jahresüberschüssen oder dem Liquidationserlös erfolgt“. Folge: Das Finanzamt verlangt jetzt, dass das Darlehen (erfolgswirksam) ausgebucht wird. Das führt zu einer Erhöhung des Bilanzgewinns und zu Mehrsteuern.
Laut Rechtsprechung ist diese Beurteilung durch das Finanzamt nicht zu beanstanden. Das ergibt sich so aus den gesetzlichen Vorgaben, hier § 5 Abs. 2a EStG. Da das Liquidationsverfahren nicht eröffnet ist, gibt es keine wirtschaftliche Belastung der GmbH. Folge: Die Verbindlichkeit muss ausgebucht werden. Das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum (BFH, Urteil vom 30.11.2011, I R 100/10).
Für die Praxis: Die Verbindlichkeit stellt nur dann weiterhin eine wirtschaftliche Belastung für die GmbH dar, wenn der Rangrücktritt entsprechend vereinbart ist. Und zwar so, dass die Passivierungspflicht bestehen bleibt. Das ist bei einem Rückzahlungsanspruch „aus dem freien Vermögen“ der GmbH gegeben. Im konkreten Fall muss das heißen: „Die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit erfolgt aus zukünftigen Überschüssen, aus einem Liquidationserlös und aus dem freiem Vermögen der GmbH“. Damit ist sichergestellt, dass die Verbindlichkeit als Passiva ausgewiesen wird.