Ist im Gesellschaftsvertrag ein Austritts- und Kündigungsrecht vereinbart und verhindert einer der Gesellschafter den Austritt mit einer Verzögerungstaktik (z. B. Verweigerung der Ausscheidensbilanz), kann der ausscheidenswillige Gesellschafter …
dagegen klagen und eine Auflösung der GmbH gerichtlich durchsetzen (OLG Naumburg, Urteil vom 5.4.2012, 2 U 106/11).
Für die Praxis: Voraussetzung ist allerdings, dass der ausscheidenswillige Gesellschafter vorher tatsächlich unter Bezug auf die Kündigungsklausel im Gesellschaftsvertrag gekündigt hat. Interessant: Das ist laut OLG Naumburg auch dann möglich, wenn die GmbH die fällige Abfindungszahlung für den GmbH-Anteil verzögert oder nicht leistet. Das Urteil stärkt damit die rechtliche Position des ausscheidenswilligen Gesellschafters. Zahlt die GmbH nicht, kann er die GmbH auflösen – mit allen damit verbundenen Folgen für den Geschäftsverkehr.