Laut BFH hat der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf die steuerliche Anerkennung von an ihn gezahlten Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit (BFH, Urteil vom 27.3.2012, VIII R 27/09).
Für die Praxis: …
Damit bestätigt der BFH die bisherige Rechtslage. Lediglich der weisungsabhängige Fremd-Geschäftsführer kann im Einzelfall – bei entsprechender Vertragsgestaltung – Sonn- und Feiertagszuschläge vereinbaren und diese gegenüber dem Finanzamt mit der entsprechenden Steuervergünstigung durchsetzen.