Themen heute: Terminsache 31.5.2012 – Meldungen über GmbH-Anteile – sonst wird es aufwendig und kostet Steuer + „Zinsschranke” wird geprüft – Erleichterung für Inlands-Fnanzierungen? + Wechsel in der Geschäftsführung: Wie sage ich es meinen Leuten und Geschäftspartnern? (Musterformulierung) + Fehlerhafte Buchführung: Geschäftsführer riskiert berufliche Zukunft + Bank darf bei fehlerhafter Überweisung keine Zinsen berechnen + BISS …
20. KW 2012, Freitag, 18.5.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
bis zum 31.5.2012 müssen Sie als Geschäftsführer das Finanzamt über die Beteiligungssituation in der GmbH informieren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft zum Buchwert übernommen hat. Damit stellt das Finanzamt sicher, dass die 7‑jährige Sperrfrist für eine Weiterveräußerung des steuerfrei erworbenen Anteils eingehalten wird (§ 16 EStG).
Ohne diese Meldung geht das Finanzamt davon aus, dass die Anteile weiter veräußert wurden und versteuert automatisch die stillen Reserven nach. Ist der Apparat erst einmal in Gang gesetzt, muss der Ex-Gesellschafter bzw. der neue Gesellschafter gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einlegen bzw. den Nachweis erbringen, dass der Anteil nicht weiterveräußert wurde (Registereintrag). Haben Sie den Anteil innerhalb der 7‑Jahresfrist aber weiter veräußert, wird das teuer: Ist der Wert des Anteils auch schon vor Ihrem Erwerb außerordentlich gestiegen ist, müssen Sie die gesamte Wertsteigerung dieser stillen Reserve versteuern
Für die Praxis: Problematisch wird es, wenn Sie einen Anteil veräußern und der Erwerber (also die GmbH) die Beteiligung innerhalb der 7‑Jahresfrist verkauft. Vorsichtsmaßnahme: Formulieren Sie also im Kaufvertrag: „Die GmbH verpflichtet sich, den Anteil nicht vor Ablauf von 7 Jahren weiter zu veräußern. Andernfalls trägt der Erwerber die gesamte auf die Veräußerung entfallende Steuer“.
Neuer Geschäftsführer: Wie sag ich es den Geschäftspartnern und Mitarbeitern?
Im „Leben“ einer GmbH ist der Wechsel eines Geschäftsführers eine mehr oder weniger alltägliche Angelegenheit. Entweder scheiden Kollegen altersbedingt aus. Oder ein Kollege möchte sich einer größeren Herausforderung stellen. Wechsel sind Folge eines wirtschaftlichen Misserfolges oder einer Konfliktsituation. Hier sehen die Gesellschafter keine Grundlage mehr für eine Zusammenarbeit. Rechtlich ist ein Wechsel der Geschäftsführung in der Regel jederzeit möglich. Die Gesellschafter verfügen hier über die Entscheidungshoheit. Die Gesellschafter sollten die Veränderung allen Beteiligten zeitnah und sachlich kommunizieren, damit es in dieser Situation nicht zum Vertrauensverlust oder sonstigen Kurzschlussreaktionen kommt.
Für einige Personen hat der Wechsel in der Geschäftsführung eine weit reichende Bedeutung. So z. B. für die Berater und Geschäftspartner der GmbH: Sie haben oft jahrelang vertraulich zusammengearbeitet. Nicht selten ergeben sich auch persönliche Beziehungen. Auch in der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern entsteht eine emotionale Ebene. All das muss ändert sich nun. Alle Beteiligten haben das Bedürfnis, „Alles“ über die Hintergründe des anstehenden Wechsels zu erfahren. Das liegt aber nicht immer auch im Interesse des Unternehmens. Dennoch haben diese Personen einen Anspruch darauf, dass ihnen das ordentlich und offiziell kommuniziert wird.
Für die Praxis: Aus Sicht der Gesellschafter und der neuen Geschäftsführung kommt es darauf an:
- Solange der Wechsel-Prozess vertraglich noch nicht abgeschlossen ist, sollten weder Gesellschafter noch die amtierende Geschäftsleitung Statements zur Lage und zu den Planungen herausgeben.
- Ist die Situation rechtlich geklärt (Abberufungsbeschluss, Bestellung des neuen Geschäftsführers) sollten die Gremien gemeinsam festlegen, wann und mit welcher exakten Sprachregelung der Wechsel in der Geschäftsführung bekannt gemacht wird.
- Legen Sie fest, an welchen Verteiler die Bekanntgabe erfolgt (Berater, Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, Presse, Sonstige) bzw. welcher Veröffentlichungstext an welchen Verteiler geht.
- Vertrauensbildend für die Belegschaft ist es erfahrungsgemäß, wenn Sie den Wechsel mündlich im Rahmen einer Betriebsversammlung bekannt geben (genaue Formulierung festlegen, aber keine Fragen und Diskussionen zulassen).
- Wenig hilfreich ist es, Hintergründe und Gründe des Wechsels in der Öffentlichkeit auszutragen („Haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle nicht über Gründe, Hintergründe und interne Vorgänge sprechen. Dieses haben wir so vereinbart und daran möchten wir uns halten“).
- Beschränken Sie sich darauf, den Wechsel ausschließlich sachlich zu kommunizieren. Machen Sie sich klar, dass die offiziellen Formulierungen der Gesellschafter und der übrigen Geschäftsleitung in der Auseinandersetzung um die vertragliche Situation des ausscheidenden Geschäftsführers eine Rolle spielen.
Nur ausnahmsweise (z. B. weil die Trennung von einem Geschäftsführer juristisch schwierig ist und sich die gerichtliche Auseinandersetzung in die Länge zieht) ist es hilfreich, die Mitarbeiter und Geschäftspartner in den Konflikt einzubeziehen. Das kann z. B. als letztes Mittel hilfreich sein, wenn der in Ungnade geratene Geschäftsführer Anweisungen und Vereinbarungen mit den Gesellschaftern nicht einhält und die Mitarbeiter für seine Zwecke instrumentalisiert. Arbeitshilfe: Musterschreiben: Wechsel in der Geschäftsführung.
Zinsschranke kommt auf den Prüfstand (hier: inländische Finanzierungen)
Seit 1.1.2008 gilt die Zinsschranke (§ 8 KStG). Mit der Regelung sollte die Praxis von international tätigen Konzerngesellschaften ausbremsen werden, wonach mit großzügigen Gesellschafter-Darlehen z. B. an ihre deutschen Tochter-GmbHs Gewinne in Form von (steuerfreien) Zinsen aus Deutschland abgezogen werden konnten. Diese Regelung war aber seit der Einführung mit der Unternehmensteuerreform 2008 höchst umstritten. Jetzt kommt Bewegung in die Sache: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren um die Zinsschranke dem Antrag einer Immobilien-Gesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben (BFH, Beschluss vom 13.3.2012, I B 111/11). Hier ging es um die Frage, ob die für Körperschaften geltende Rückausnahme von der sog. Stand-alone-Klausel verfassungsgemäß ausgestaltet ist. Der Bundesfinanzhof bezweifelt das.
Für die Praxis: Im Verfahren geht es nicht um die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der gesamten Zinsschranken-Klausel. Vielmehr muss das Verfassungsgericht prüfen, ob die Reichweite der Zinsschranke nicht zu weit greift, weil davon auch üblich inländische Finanzierungen durch herkömmliche bürgschaftsgesicherte Darlehen erfasst werden. Begründung: Bei solchen Finanzierungen fließt kein Geld ins Ausland ab. Es spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber nachbessern muss. Die Chancen für eine Entlastung inländischer Finanzierungen stehen u. E. gut. Achten Sie darauf, dass solche Steuerveranlagungen offen bleiben, ggf. sollte der Steuerberater Einspruch einlegen und auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweisen.
Bank darf bei fehlerhafter Überweisung keine Zinsen berechnen
In der Presse wurde bereits über die 200 Mio. EUR Fehlbuchung einer Bank auf das Konto eines gewöhnlichen Bürgers berichtet. Wichtig für Geschäftskunden ist aber der folgende Aspekt des Urteils: Danach ist die Bank nicht berechtigt, Zinsen einzufordern, die sich in der Folge der Fehlüberweisung für die Bank ergeben haben (LG Itzehoe, Urteil vom 3.5.2012, 7 O 266/11).
Für die Praxis: Im Urteil hatte die Bank 200 Mio. EUR auf ein falsches Konto überwiesen. Der Kontoinhaber überwies einen Teil des Geldes umgehend auf ein anderes Konto, so dass die Bank den Betrag nicht sofort in voller Höhe zurückholen konnte. Den daraus entstehenden Zinsaufwand von 12.000 berechnete Sie dem Empfänger. So einfach geht das aber nicht: Der muss zwar den Betrag vollständig zurückzahlen, nicht aber Zinsen.
Geschäftsführer riskiert berufliche Zukunft bei fehlerhafter Buchführung
Ist der Zeitpunkt der Insolvenzreife der GmbH wegen einer undurchsichtigen Buchführung nicht mehr nachzuvollziehen, haftet automatisch der Geschäftsführer. Weil davon auszugehen ist, dass er die 3‑Wochenfrist für den Insolvenzantrag (§ 64 GmbH-Gesetz) überschritten hat (BGH, Urteil vom 24.1.2012, I ZR 119/10).
Für die Praxis: Der Geschäftsführer kann sich seiner Haftung aus Insolvenzverschleppung nicht entziehen, wenn durch Mängel in der Buchführung nicht mehr zu rekonstruieren ist, wann genau die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Bei Insolvenzverschleppung handelt es sich um einen Straftatbestand. Laut § 6 Abs. 2 Buchstabe a GmbH-Gesetz ist eine weitere Bestellung zum Geschäftsführer dann nicht mehr möglich.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS – Die Wirtschafts-Satire > https://www.gmbh-gf.de/biss/rottgen