Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Privatvermögen ist steuerpflichtig, wenn es sich um eine sog. wesentliche Beteiligung handelt. Im Klartext: Veräußert ein Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile seiner GmbH, muss er den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils versteuern (§ 17 EStG). In der Praxis führt diese Regelung zu Problemen mit den Finanzbehörden, wenn …
einer der Gesellschafter im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe auf dem Papier vorübergehend eine „wesentliche“ Beteiligung erhält. Beispiel: Vor dem Notar wird zunächst die Anteilsübertragung protokolliert und erst anschließend die damit einhergehende und zugleich beschlossene Kapitalerhöhung. Wird hier in der falschen Reihenfolge protokolliert, nahmen die Finanzbehörden das zum Anlass, den so entstandenen Durchgangserwerb zu besteuern.
NEU: Hier gibt es jetzt eine Änderung der Rechtsprechung. Bisher hatte selbst der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Steuergericht diese formal-juristische Sichtweise als legitim erachtet. In einem neuestem Urteil hat der BFH diese Woche neu entschieden und geurteilt: „Kommt es bei einem sog. Durchgangserwerb bei einem der Gesellschafter zu einer wesentlichen Beteiligung, ist das kein Grund für die Steuerpflicht. Entscheidend ist das geplante Gesamtvertragsergebnis der Unternehmensumgestaltung“ (BFH, Urteil vom 5.10.2011, IX R 57/10).
Für die Praxis: Nicht klar ist, ob die Finanzbehörden diese neue Rechtslage in der Praxis auch tatsächlich berücksichtigen werden. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass es für diesen in der Praxis eher seltenen Fall einer formal fehlerhaften Umwandlung einen sog. Nichtanwendungserlass geben wird. Wohl aber, dass die Finanzbehörden für den Einzelfall eine neue Grundsatzentscheidung herbeiführen wollen. Es empfiehlt sich, bei einer Unternehmensumgestaltung mit Anteilsübertragungen den begleitenden Steuerberater und den Notar darauf hinzuweisen, dass es bei der Festlegung der notariellen Einzelschritte nicht zu einer ungewollten wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen eines Gesellschafters kommt.