Anerkanntes Verfahren zur steuerlichen Bewertung der Pensionsrückstellungen in größeren Unternehmen ist das Verfahren nach den sog. Heubeckschen Richttafeln. Laut BMF ist es aber auch zulässig, …
in begründeten Ausnahmen von diesen Standard-Bewertungen abzuweichen und ggf. branchenbedingt höhere Rückstellungen zu bilden. Das BMF hat jetzt die Vorgaben dazu veröffentlicht, welche Bewertungsgrundsätze in diesen Fällen berücksichtigt werden müssen (BMF-Schreiben vom 9.12.2011, IV C 6 – S 2176/07/10004).