Kategorien
Volkelt-Briefe

Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gilt die 3‑Monatsfrist

Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer einer GmbH sind auch ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung zur „Treue­pflicht“ ver­pflich­tet. Sie dür­fen also nicht ohne weiteres …

im Geschäfts­feld der GmbH Geschäf­te auf eige­ne Rech­nung machen. Die­ses sog. Wett­be­werbs­ver­bot wird in den meis­ten GmbHs zusätz­lich im Gesell­schafts­ver­trag oder im Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers genau­er geregelt.

Die Rechts­la­ge: Das Ober­lan­des­ge­richt Köln dazu im Fal­le eines Wett­be­werbs­ver­sto­ßes in einer GmbH & Co. KG ent­schie­den. Strit­tig war hier u. a., wel­che Fris­ten in einem Ver­fah­ren wegen Wett­be­werbs­ver­sto­ßes beach­tet wer­den müs­sen (Quel­le: OLG Köln, Urteil vom 10.1.2008, 18 U 1/07). Dazu das Gericht: „Die Kla­ge wegen Ver­sto­ßes gegen das Wett­be­werbs­ver­bot muss inner­halb von drei Mona­ten nach Kennt­nis des Vor­gangs erho­ben wer­den. Ansons­ten ist der Vor­gang ver­jährt“ (§ 113 Abs. 3 HGB).

Für die Pra­xis: Auch ohne aus­drück­li­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung dür­fen Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer nicht in Kon­kur­renz zu der Fir­ma tre­ten, an der sie betei­ligt sind. Das gilt in der GmbH, aber auch für eine Betei­li­gung als Kom­man­di­tist in der GmbH & Co. KG. Aus­nah­me: Die sog. Publi­kums KG. Will ein Gesellschafter/ Geschäfts­füh­rer trotz­dem im Geschäfts­feld der GmbH geschäft­lich tätig wer­den, muss er die übri­gen Gesell­schaf­ter dar­über infor­mie­ren. Wider­spre­chen die­se nicht inner­halb von drei Mona­ten ist der Anspruch auf Ein­hal­tung des Wett­be­werbs­ver­bo­tes bzw. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che dar­aus ver­jährt. Es gilt eine Frist von drei Mona­ten. Beach­ten Sie, dass Sie die Kennt­nis des Gesell­schaf­ters über Ihre Geschäf­te ggf. bewei­sen müs­sen. Sor­gen Sie also dafür, dass die Infor­ma­ti­on über Ihre geplan­te Geschäfts­tä­tig­keit voll­stän­dig und sach­lich rich­tig pro­to­kol­liert wird (Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung).

Schreibe einen Kommentar