Neues Urteil des Bundesgerichtshofs: Mieter gewerblich genutzter Räume können in Folge des Corona-Lockdowns Anspruch auf Anpassung der Miete haben. Dazu müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls wie Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen berücksichtigt werden (Quelle: BGH, Urteil v. 12.1.2022, XII ZR 8/21).
Wichtig: Damit haben Sie gute Argumente für das Gespräch mit dem Vermieter – viele gehen damit ohnehin schon offensiv und kooperativ um. Voraussetzung: Die Schließung erfolgt aufgrund hoheitlicher Anordnung. Eine freiwillige Schließung wg. Unwirtschaftlichkeit rechtfertigt keine Mietminderungsanspruch. Sie müssen dazu alle Daten – exakte Termine, Umsatzrückgang, Ertragslage, KUG, Überbrückungshilfe, gesetzliche Grundlage der Schließung – belegen. Nach welchem Schlüssel Sie dann eine Mietminderung verlangen können ist nicht eineindeutig – dazu gibt es kein Berechnungsbeispiel. Machbar erscheint hier der „prozentuale Ausfall” gegenüber dem Normalzustand – dazu sollte der Vergleichsmonat aus der Vor-Corona-Zeit zugrunde gelegt werden. (hier: Textil-Discounter „Kik”).