Sog. Soloselbstständige, die ihr Geschäft ohne Beschäftigte (vgl. dazu unten) und in der Rechtsform einer Einpersonen-GmbH/UG ausüben, haben ab sofort Anspruch auf die Neustarthilfe in Höhe bis zu 7.500 EUR. Nach wie vor: Das Antragsverfahren ist kompliziert und aufwändig. Dennoch!
Laut BMF sind antragsberechtigt: „Kapitalgesellschaften, die 1) einen Gesellschafter haben, der 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird und 2) den überwiegenden Teil (mind. 51%) ihrer Einkünfte als Einkünfte erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden”. Weitere Neuerung: Der Antrag muss nicht vom Steuerberater, Anwalt oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden – Sie können den Antrag auch eigenständig stellen. Für die Antragstellung durch einen Berater gibt es ab sofort eine zusätzliche Zahlung (Quelle: BMF, Stand 12.3.2021).
Für Mitarbeiter gilt: Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Bei einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist die vom Gesellschafter erbrachte Arbeitszeit bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft arbeitet.
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Für die Praxis: Wird die Neustarthilfe durch eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Einpersonen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an den Gesellschafter ausgezahlt. Achtung: Der Antrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden – also entweder vom Soloselbstständigen oder von der GmbH/UG.