Die Verstrickungen um die Kölner Müllentsorgung sind jetzt juristisch endgültig abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jetzt die Haftstrafen gegen die Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, die vom Landgericht Köln verhängt worden waren. Unsere TIPPs dazu >
Bei den Überweisungen in schwarze Kassen vorbei an den Minderheits-Gesellschaftern handelt es sich um Beihilfe zur Untreue gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Die Geschäftsführer haften dann und sind strafbar – selbst wenn sie die Überweisungen auf Weisung des Hauptgesellschafters veranlasst haben. Im entschiedenen Fall bestätigte der BGH Haftstrafen von bis zu 3 Jahren gegen einen der beteiligten Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 27.8.2010, 2 StR 111/09, liegt noch nicht zur Veröffentlichung im Volltext vor).
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Einige Details zum Urteil: Die Angeklagten waren Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften des Trienekens-Konzerns, an dem seit 1989 neben der Familie Trienekens in etwa gleichem Umfang auch ein Unternehmen der RWE-Gruppe beteiligt war. Nach den Feststellungen des LG veranlassten sie in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils auf Weisung Trienekens Zahlungen auf Scheinrechnungen in einer Gesamthöhe von über 9 Mio. DM in eine „schwarze Kasse“. Trienekens hatte diese, von ihm selbst als „Kriegskasse“ bezeichnet, ab etwa 1993 zur Finanzierung sog. nützlicher Aufwendungen, die nicht über die Bücher laufen sollten, bei einem Briefkastenunternehmen in der Schweiz eingerichtet. Wie den Angeklagten bekannt war, verschleierte er gegenüber den verantwortlichen Organen der zum RWE-Konzern gehörenden Mitgesellschafterin die wahren Hintergründe der Zahlungen.
Für die Praxis: Die Rechtslage für die beteiligten Geschäftsführer ist damit klar. Sie hätten die rechtswidrige Weisung des Haupt-Gesellschafters nicht ausführen dürfen. Das Dilemma liegt aber in der Praxis darin, dass der Geschäftsführer im Tochterunternehmen in der Regel keine tatsächliche Möglichkeit hat, eine solche Weisung nicht auszuführen, ohne dass er seine Abberufung früher oder später in Kauf nehmen muss. Dennoch: In diesem Fall – und in allen vergleichbaren Fällen – hätten die Geschäftsführer darauf hinwirken können (müssen!), dass der Mit-Gesellschafter RWE über diese Weisung hätte informiert werden müssen. Damit wäre es sehr wahrscheinlich auch möglich gewesen, einer eventuellen Abberufung gegen zu wirken – eine Weisung zu einer rechtswidrigen Handlung hätte dazu ausgereicht, dass der Gesellschafter Trienekens kein Stimmrecht über die Abberufung mehr gehabt hätte.
Im Zweifel: Wenn der Geschäftsführer weiterhin etwa bei einer anderen GmbH als Geschäftsführer tätig werdenwill, sollte er bei solchen Weisungen, die gegen Gesetze verstoßen, sofort sein Amt niederlegen!
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