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Volkelt-Briefe

Erpressbar: Geld oder Verfahren wg. Insolvenzverschleppung

Das wird span­nend und sicher­lich auch ein Lehr­stück für alle Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/in­nen: Laut SZ/SPIEGEL hat die Staats­an­walt­schaft Köln Ermitt­lun­gen gegen Geschäfts­füh­rer der Gale­ria Kar­stadt Kauf­hof GmbH (GKK) auf­ge­nom­men. Es geht um den Ver­dacht einer Insol­venz­ver­schlep­pung – das betrifft genau die Fäl­le, über die wir hier unter dem Stich­wort „Insol­venz­an­trags­pflicht” berich­ten. Kon­kret: GKK soll bereits im Janu­ar 2020 und nicht erst im März 2020 zah­lungs­un­fä­hig gewe­sen sein. 

Indiz für eine Insol­venz­ver­schlep­pung ist, dass GKK Sozi­al­ab­ga­ben schon ab Janu­ar 2020 nicht mehr gezahlt habe. In der Straf­an­zei­ge wird dem Unter­neh­men eben­falls zur Last gelegt, bereits im Febru­ar 2020 vor Gericht aus­ge­han­del­te Ver­gleichs­an­ge­bo­te nicht mehr gezahlt zu haben. Dabei geht es in Ein­zel­fäl­len um bis zu 90.000 EUR für aus­ge­schie­de­ne Mit­ar­bei­ter. Ins­ge­samt geht es um einen Millionenbetrag. 

Hin­ter­grund: Antrag­stel­ler ist wohl einer der ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ter, der von GKK noch nicht oder nur unzu­rei­chend abge­fun­den wur­de und der jetzt mit anwalt­li­cher Hil­fe „Druck macht”. Even­tu­ell einigt man sich auf eine (hohe) Zah­lung gegen Ein­stel­lung des Ver­fah­rens. Das ist in der Pra­xis (lei­der) ein durch­aus übli­ches Vorgehen.

Für eine Insol­venz­ver­schlep­pung droht eine Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Jah­ren oder eine Geld­stra­fe. Dazu kommt ein zivil­recht­li­ches Ver­fah­ren um den Scha­dens­er­satz – in der Regel vom Geschäfts­füh­rer aus der pri­va­ten Tasche zu zah­len. Even­tu­ell gibt es einen Aus­gleich aus einer D & O‑Versicherung.

Für die Pra­xis: Schlech­te Aus­sich­ten für die GKK-Geschäfts­füh­rer – die ihre Ent­schei­dun­gen im besag­ten Zeit­raum sicher­lich täg­lich juris­tisch abge­si­chert haben. Den­noch: Sol­che Zah­lungs­rück­stän­de sind Kri­te­ri­um für die Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Selbst dann, wenn es ande­re Grün­de gab, Zah­lun­gen aus­zu­set­zen – etwa weil die Fäl­le juris­tisch noch nicht abge­schlos­sen waren. Ori­en­tie­rungs­grö­ße ist die sog. 10%-Regel, vgl. dazu Nr. 42/2020. Noch schwie­ri­ger wird eine sol­che Beur­tei­lung, im Zusam­men­hang mit (aus­ste­hen­den) Coro­na-Bei­hil­fen. Im Zwei­fels­fall soll­ten Sie nur auf der Grund­la­ge eines juris­ti­schen Gut­ach­tens han­deln! Bri­sant: Die Bun­des­re­gie­rung hat erst ges­tern beschlos­sen, die GKK mit einem 460 Mio. EUR – (Nach­rang-) Dar­le­hen zu unter­stüt­zen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.