Aktuell: Das Bundesjustizministerium plant, die gesetzlich vorgeschrieben Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers (für GmbHs gemäß § 64 GmbH-Gesetz spätestens innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes) für eine Übergangszeit zu verlängern. Danach ist zunächst eine Aussetzung bis zum 30.9.2020 geplant. Voraussetzung für die Aussetzung wird sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.3.2021 vorgeschlagen werden (Quelle: BMJ-Pressemitteilung).
Nach der – in der Regel vom Steuerberater und den Gerichten angewandten – betriebswirtschaftlich-mathematischen Methode zur Ermittlung der Insolvenzreife liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH innerhalb der Dreiwochenfrist (gemäß § 64 GmbH-Gesetz) nicht in der Lage ist, 10 % der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu zahlen (BGH, Beschluss v. 15.3.2019, 1 StR 456/18).
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Lehrfilm: Pleite – was tun?