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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Vorsicht bei vorweggenommener Erbfolge

Wird das steu­er­frei als Erbe auf den Ehe­gat­ten über­tra­ge­ne sog. Fami­li­en­heim (als Woh­nung selbst genutz­te Immo­bi­lie) vor Ablauf von 10 Jah­ren auf einen Drit­ten gegen  Ein­räu­mung eines lebens­lan­gen Nieß­brauchs durch den Ehe­gat­ten über­tra­gen, ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung nach­träg­lich. ACHTUNG: Das gilt auch, wenn ver­ein­bart wird, dass die Immo­bi­lie im Wege des vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes gegen Nieß­brauch auf die Kin­der über­tra­gen wird  (BFH, Urteil v. 11.7.2019, II R 38/16).

Vor­sicht – hier droht „Klein­ge­druck­tes”. Wenn Sie Ihre pri­va­te und selbst genutz­te Immo­bi­lie im Wege der Erb­fol­ge über­tra­gen, müs­sen Sie ab sofort genau rech­nen. Nicht klar ist nach die­sem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH), ob die Finanz­be­hör­den die­se Rechts­fol­ge auch dann unter­stel­len, wenn die Immo­bi­lie wegen Tod des Ehe­gat­ten inner­halb der 10-Jah­res­frist auf die Kin­der – Drit­te – über­tra­gen wird. Bei Erb­rechts­ge­stal­tun­gen, die die Über­tra­gung der selbst genutz­ten Immo­bi­lie betref­fen, sind Sie also gut bera­ten, wenn der Steu­er­be­ra­ter ein­ge­schal­tet wird und ggf. ein Steu­er­gut­ach­ten erstellt

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