Wird das steuerfrei als Erbe auf den Ehegatten übertragene sog. Familienheim (als Wohnung selbst genutzte Immobilie) vor Ablauf von 10 Jahren auf einen Dritten gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs durch den Ehegatten übertragen, entfällt die Steuerbefreiung nachträglich. ACHTUNG: Das gilt auch, wenn vereinbart wird, dass die Immobilie im Wege des vorweggenommenen Erbes gegen Nießbrauch auf die Kinder übertragen wird (BFH, Urteil v. 11.7.2019, II R 38/16).
Vorsicht – hier droht „Kleingedrucktes”. Wenn Sie Ihre private und selbst genutzte Immobilie im Wege der Erbfolge übertragen, müssen Sie ab sofort genau rechnen. Nicht klar ist nach diesem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), ob die Finanzbehörden diese Rechtsfolge auch dann unterstellen, wenn die Immobilie wegen Tod des Ehegatten innerhalb der 10-Jahresfrist auf die Kinder – Dritte – übertragen wird. Bei Erbrechtsgestaltungen, die die Übertragung der selbst genutzten Immobilie betreffen, sind Sie also gut beraten, wenn der Steuerberater eingeschaltet wird und ggf. ein Steuergutachten erstellt