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GmbH-Vertrag: Prüfen Sie die Nachfolgeklauseln in alten GmbH-Verträgen

Gibt es eine geschlechts­spe­zi­fi­sche Nach­fol­ge­klau­sel (Männ­li­cher Nach­fol­ger im Unter­neh­men – sog. „Geschlech­ter­klau­sel”) müs­sen Sie auf­pas­sen: Der Obers­te Gerichts­hof (OGH) Öster­reichs hat ent­schie­den, dass eine sol­che Klau­sel gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­satz (§ 879 ABGB) ver­stößt und des­we­gen unwirk­sam ist. ACHTUNG: Deut­sche Gerich­te dürf­ten in der Sache nicht anders ent­schei­den. Aller­dings ist u. W. der­zeit (noch) kein ver­gleich­ba­res Ver­fah­ren vor einem deut­schen Gericht anhän­gig (OGH, Urteil v. 24.1.2019, 6 Ob 55/18h).

Im Gesell­schafts­ver­trag war for­mu­liert: „Im Fal­le des Able­bens eines Gesell­schaf­ters tre­ten des­sen gesetz­li­che männ­li­che Erben in sei­ne Rech­te und Pflich­ten ein und wird die Gesell­schaft mit ihnen fort­ge­setzt. Kom­men meh­re­re männ­li­che ehe­li­che Erben hie­für in Fra­ge, so kön­nen höchs­tens deren zwei die Gesell­schafts­an­tei­le über­neh­men und als per­sön­lich haf­ten­de Gesell­schaf­ter ein­tre­ten und haben sich die Erben auf die­je­ni­gen Per­so­nen (Erben männ­li­chen Geschlechts) zu eini­gen, wel­che die Gesell­schaf­ter-Funk­ti­on zu über­neh­men haben” . Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam, da Frau­en mit Män­nern nicht gleich­ge­stellt sind – so das abschlie­ßen­de Urteil des Gerichts.

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