Gibt es eine geschlechtsspezifische Nachfolgeklausel (Männlicher Nachfolger im Unternehmen – sog. „Geschlechterklausel”) müssen Sie aufpassen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs hat entschieden, dass eine solche Klausel gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (§ 879 ABGB) verstößt und deswegen unwirksam ist. ACHTUNG: Deutsche Gerichte dürften in der Sache nicht anders entscheiden. Allerdings ist u. W. derzeit (noch) kein vergleichbares Verfahren vor einem deutschen Gericht anhängig (OGH, Urteil v. 24.1.2019, 6 Ob 55/18h).
Im Gesellschaftsvertrag war formuliert: „Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters treten dessen gesetzliche männliche Erben in seine Rechte und Pflichten ein und wird die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt. Kommen mehrere männliche eheliche Erben hiefür in Frage, so können höchstens deren zwei die Gesellschaftsanteile übernehmen und als persönlich haftende Gesellschafter eintreten und haben sich die Erben auf diejenigen Personen (Erben männlichen Geschlechts) zu einigen, welche die Gesellschafter-Funktion zu übernehmen haben” . Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, da Frauen mit Männern nicht gleichgestellt sind – so das abschließende Urteil des Gerichts.