Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen an die Arbeits­plät­ze. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben und damit die Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung fest­zu­stel­len zu las­sen. Aller­dings: Die Arbeitsgerich­te las­sen nachgescho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus.

Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt …

auch für einen Geschäfts­füh­rer, der gekün­digt wer­den soll. Dazu heißt es in einem aktu­el­len Urteil des Land­ge­richts Mainz wört­lich: „Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers muss bin­nen zwei­er Wochen nach Kennt­nis­er­lan­gung der Kün­di­gungs­grün­de aus­ge­spro­chen wer­den. Das Nach­schie­ben von Kün­di­gungs­grün­den ist zwar mög­lich, aber nur, wenn die­se Grün­de bereits zum Zeit­punkt der ers­ten Kün­di­gung objek­tiv bestan­den haben und das Nach­schie­ben von Grün­den nicht ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen ist“ (LG Mainz, Urteil vom 12.8.2016, 2 O 329/13).

Ach­tung: Das Gericht hält es für zuläs­sig, dass das Nach­schie­ben von Kün­di­gungs­grün­den ver­trag­lich – also in den Klau­seln zu den Kün­di­gungs­be­din­gun­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag – aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Im Urteils­fall ging es um den Geschäfts­füh­rer des Medi­zi­ni­schen Diens­tes einer Kran­ken­kas­se. Wie die­se für die GmbH aus­ge­spro­chen nach­tei­li­ge Klau­sel in den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers kam, ist aus dem Urteil aller­dings nicht nach­zu­voll­zie­hen. Even­tu­ell konn­te der bera­ten­de Anwalt des Geschäfts­füh­rers Ein­fluss auf die Ver­trags­ge­stal­tung nehmen.

In der pri­va­ten Wirt­schaft dürf­te eine sol­che Ver­trags­ge­stal­tung kaum oder nur schwer durch­zu­set­zen sein. Vor­teil­haft kann die­se Gestal­tung jedoch bei einem geplan­ten GmbH-Ver­kauf (z. B. beim Ver­kauf einer Ein­per­so­nen-GmbH) mit Wei­ter­be­schäf­ti­gungs-Opti­on des Geschäfts­füh­rers sein. Bis zum Ver­kauf sind Sie ja in der Ver­trags­ge­stal­tung frei, könn(t)en eine sol­che Opti­on also ohne Wider­spruch in Ihren Anstel­lungs­ver­trag auf­neh­men. Bei Über­nah­me der GmbH durch neue Gesell­schaf­ter und Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag könn­ten Sie auf die­se Wei­se eine Kün­di­gung durch die neu­en Gesell­schaf­ter erschweren.

Schreibe einen Kommentar