Als Geschäftsführer, der gelegentlich eine Kündigung aussprechen muss, wissen Sie, dass es (fast) nichts Schlimmer gibt als eine verpatzte Kündigung. In der Regel ist es für beide Seiten ein enormer Gesichtsverlust und bringt unnötige Spannungen an die Arbeitsplätze. Unter bestimmten Umständen ist es zwar möglich, zusätzliche Kündigungsgründe nachzuschieben und damit die Unzumutbarkeit einer weiteren Beschäftigung festzustellen zu lassen. Allerdings: Die Arbeitsgerichte lassen nachgeschobene Gründe nur im Ausnahmefall zu. In der Praxis läuft es dann auf eine höhere Abfindung für den Arbeitnehmer hinaus.
Was für Arbeitnehmer gilt, gilt …
auch für einen Geschäftsführer, der gekündigt werden soll. Dazu heißt es in einem aktuellen Urteil des Landgerichts Mainz wörtlich: „Eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers muss binnen zweier Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe ausgesprochen werden. Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist zwar möglich, aber nur, wenn diese Gründe bereits zum Zeitpunkt der ersten Kündigung objektiv bestanden haben und das Nachschieben von Gründen nicht vertraglich ausgeschlossen ist“ (LG Mainz, Urteil vom 12.8.2016, 2 O 329/13).
Achtung: Das Gericht hält es für zulässig, dass das Nachschieben von Kündigungsgründen vertraglich – also in den Klauseln zu den Kündigungsbedingungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag – ausgeschlossen werden kann. Im Urteilsfall ging es um den Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse. Wie diese für die GmbH ausgesprochen nachteilige Klausel in den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kam, ist aus dem Urteil allerdings nicht nachzuvollziehen. Eventuell konnte der beratende Anwalt des Geschäftsführers Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen.