Auf besonderen Wunsch hatte sich ein Kollege darauf eingelassen – abweichend von seinen üblichen Arbeitsvertrags-Konditionen – , einem (lange gesuchten) Mitarbeiter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende zu gewähren. Das war Bedingung. Kaum war der Mann eingearbeitet – Mitte Februar – kündigte der zum Jahresende. Der Kollege fühlte sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezogen”. Und machte sich sofort auf die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Der war überraschend schnell gefunden. Der Kollege kündigte nun den abwanderungswilligen Mitarbeiter arbeitgeberseitig – mit der dafür möglichen kürzeren Frist zum Monatsende. Ist das zulässig? NEIN. Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte jetzt: „Der sog. Abkehrwille ist kein Kündigungsgrund” (ArbG Siegburg, Urteil v. 17.7.2019, 3 Ca 500/19). Eine Kündigung durch die GmbH ist nur möglich, wenn Sie dafür andere Gründe benennen können. Der Abwanderungswille alleine ist jedenfalls kein Kündigungsgrund. Besser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mitarbeiter bis zum Jahresende voll für sich zu gewinnen und ihn weiterhin so wertzuschätzen, dass er sich bis zum letzten Tag für Sie und Ihre GmbH einsetzt. Bis dahin wird es sicherlich auch dauern, bis das Landesarbeitsgericht die Sache im Revisionsverfahren endgültig entschieden hat. Mit den besten Grüßen.
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