Es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn der Wohnungseigentümer die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit dem Lebensgefährten bewohnt. Das Mietverhältnis hält einem Fremdvergleich nicht stand. Der Sachverhalt, das jeder jeweils über ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung verfügt, kann laut Finanzgericht nicht überprüft werden. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).
Die beabsichtigte Anerkennung der Verluste aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde vom Finanzgericht abgelehnt. Damit ist dieses gerne praktizierte Steuerspar-Modell vom Tisch.