„Alarmstufe ROT in der Automobilindustrie” – so die jüngste Bestandsaufnahme des Handelsblattes zur Lage der Branche und der vielen kleineren Zulieferer-Betriebe im Umfeld der Großen. Absehbar ist, dass es viele Betriebe ohne Umstrukturierungen nicht packen werden. Aber es muss ja nicht gleich auf einen Ausverkauf hinauslaufen. Die bessere Lösung kann durchaus darin bestehen, mit den richtigen Partnern die Zukunft zu bauen. Worauf müssen Sie achten, damit die Rahmenbedingungen stimmen? …Die Bonität der GmbH wird in der Praxis danach beurteilt, wie gut das Unternehmen mit Eigenkapital ausgestattet ist. Wie viel Kapital haftet, ist leicht nachzuprüfen: Dazu genügt ein Blick in das elektronische Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). GmbHs, die ein überproportionales Geschäftsvolumen lediglich mit einem Mindestkapital von 25.000 € abwickeln, müssen sich bei der Kreditvergabe in der Regel mit Nachfragen der Banken auseinandersetzen. Immer mehr GmbHs achten daher auf eine angemessene Kapitalausstattung. Sind keine Gewinnrücklagen vorhanden und sind die Gesellschafter nicht zu einer Kapitalerhöhung bereit, müssen neue Gesellschafter her. Nicht unüblich ist es, auch Geschäftspartnern eine Beteiligung anzubieten. Meist in der Form einer Mini- oder Minderheits-Beteiligung, damit die bestehenden Macht- und Entscheidungshoheiten nicht verändert werden. Eine solche Mini-Beteiligung sollte aber genau überlegt sein, um die damit verbundenen Risiken möglichst gering zu halten.
Zunächst sollten Sie sich wie üblich Informationen über die GmbH und potentielle neue Mit-Gesellschafter bei der IHK, bei einer Wirtschaftsauskunftei und im elektronischen Unternehmensregister besorgen. Fragen Sie nach Referenzen von bestehenden Geschäftskontakten und bringen Sie in Erfahrung, welche Kundenbeziehungen bestehen und welche Erfahrungen die Kunden mit diesem Unternehmen gemacht haben (z. B. Gespräche mit Kollegen, Blogs, Facebook, Twitter usw.). Entscheiden Sie sich danach für ein solches Engagement, sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter sehr genau nehmen. Das betrifft:
- Mitwirkungsrechte, die laut Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern zustehen, werden eingehalten (zustimmungspflichtige Geschäfte),
- Auskunftsbegehren des neuen Gesellschafters werden korrekt erledigt,
- Gesellschafterversammlungen werden formal korrekt durchgeführt (Einladung, Fristen, Durchführung, Protokoll),
- Gesellschafterversammlung werden regelmäßig durchgeführt (mindestens 1 x jährlich, besser: vierteljährlich),
Lassen Sie sich auf Gesellschafter-Informationsveranstaltungen nicht von Reden und Vorträgen beeindrucken. Verlangen Sie, dass alle wichtigen Vertragswerke im Original vorgelegt werden.
Auch wenn der Haupt-Gesellschafter Ihre Anliegen als Misstrauen und störenden Eingriffe bewertet, sollten Sie sich von solchen Vorsichtsmaßnahmen nicht abbringen lassen. Im Gegenteil: Alle Versuche seitens des Haupt-Gesellschafters, z. B. Ihre Einsichts- und Auskunftsrechte zu beschneiden, sollten Sie besonders misstrauisch machen. Diese dürfen nur in Sonderfällen eingeschränkt werden (§ 51a GmbH-Gesetz). Kommt es dennoch zu wirtschaftlichen Unregelmäßigkeiten und im Anschluss zu einem Insolvenzverfahren, müssen Sie davon ausgehen, dass die Gläubiger versuchen werden, auch Sie als Minderheits-Gesellschafter persönlich haftbar zu machen. Das ist aber nicht ganz so einfach. Die Gerichte räumen dem Minderheits-Gesellschafter in der Regel eine schutzwürdige Rolle ein. Allerdings: Bei nachgewiesener Mitwisser- oder Täterschaft kann es zur (persönlichen) Haftung kommen. Sie sind also gut beraten, nicht Alles abzunicken, sondern Ihre Rolle auch als Minderheits-Gesellschafter jederzeit seriös und gewissenhaft wie ein „ordentlicher Geschäftsmann“ wahrzunehmen.