Scheidet der Geschäftsführer aus der GmbH aus und ist die Ermittlung der Höhe seiner Abfindung strittig, dann hat er einen Auskunftsanspruch gegen die GmbH – auch dann, wenn er zuvor in seiner Eigenschaft als aktiver Geschäftsführer die Möglichkeit hatte, sämtliche Unterlagen der GmbH einzusehen (OLG Köln, Beschluss v. 4.10.2017, 18 U 103/16).
Der Auskunftsanspruch bezieht sich allerdings nur auf die Unterlagen, Zahlen und Fakten, die zur Ermittlung der Höhe der Abfindung notwendig sind – in der Regel sind das Zahlen zu den Größen, die Bemessungsgrundlage für die mit dem Geschäftsführer vereinbarte Tantieme sind (Gewinn, Umsatz, Deckungsbeiträge oder sonstige Größen der Zielvereinbarung). Daraus lässt sich – in Verbindung mit der Anzahl der abgeleisteten Tätigkeitsjahre – der konkrete Abfindungsanspruch des Geschäftsführers ermitteln. Etwa dann, wenn die Abfindung nicht vertraglich vereinbart ist, und die Abfindung nach § 1a KSchG ermittelt wird.