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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 27/2019

Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: Neu­es BGH-Urteil zum „Abschluss auf Zeit” + Anti-Kri­sen-Stra­te­gie: Neu­es Kapi­tal, run­ter mit den Lohn­kos­ten + Digi­ta­les: So nut­zen Sie die Platt­for­men der Gro­ßen für Ihr Export­ge­schäft Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Juli 2019 Geschäfts­füh­rer pri­vat: Urteils-Cha­os um „Han­dy-Anfas­sen” im Auto Geschäfts­füh­rer pri­vat: Fir­men­wa­gen wei­ter ohne Tem­po­li­mit War­nung: Fal­sche E‑Mails vom Bun­des­fi­nanz­hof + GF/Recht: Haf­tung des Geschäfts­füh­rers bei „Griff in die Kas­se” + GmbH/Steuern: Neue Vor­schrif­ten zum Umgang mit (elek­tro­ni­schen) Belegen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 5. Juli 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

durch­aus üblich ist es, mit dem Geschäfts­füh­rer einen befris­te­ten Anstel­lungs­ver­trag mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on abzu­schlie­ßen. Z. B. auf 3 oder 5 Jah­re – wie es in vie­len Kon­zer­nen für die Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten gehand­habt wird. Erreicht der Geschäfts­füh­rer in die­ser Zeit die ver­ein­bar­ten Zie­le, steht einer Ver­trags­ver­län­ge­rung in der Regel nichts im Wege. Wird der Ver­trag nicht ver­län­gert, endet das Anstel­lungs­ver­hält­nis. Das ist recht­lich nicht zu beanstanden.

Anders liegt der Fall, wenn es wei­te­re Ein­schrän­kun­gen im Ver­trag gibt. Z. B eine zusätz­li­che Klau­sel, nach der der Geschäfts­füh­rer bei Errei­chen eines Alters unter dem gesetz­li­chen Ren­ten­al­ter ohne beson­de­ren Grund gekün­digt wer­den kann. Das stellt eine Dis­kri­mi­nie­rung wegen Alters dar, ver­stößt damit gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) und ist unwirk­sam. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt in letz­ter Instanz einem Kol­le­gen Recht gege­ben, der nach Über­nah­me sei­ner GmbH durch einen Kon­zern zum 61. Lebens­jahr mit Ver­weis auf die ent­spre­chen­de Klau­sel im Anstel­lungs­ver­trag gekün­digt wer­den soll­te (BGH, Urteil v. 26.3.2019, II ZR 244/17). Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Fremd-Geschäfts­füh­rer – das soll­te aber auch für den gering­fü­gig betei­lig­ten Geschäfts­füh­rer vor Gericht so durch­zu­set­zen sein.

Haben Sie einen sol­chen Ver­trag mit Alters­kom­po­nen­te unter­schrie­ben, kön­nen Sie sich zurück­leh­nen. Das ver­stößt auch beim Geschäfts­füh­rer gegen das AGG. Vor­aus­set­zung: Das im Ver­trag vor­ge­ge­be­ne Alter liegt unter dem gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Ren­ten­al­ter – das ist jahr­gangs­ab­hän­gig und liegt für jün­ge­re Kollegen/Innen ab den Jahr­gän­gen 1964 bei 67 Jahren.

 

Anti-Krisen-Strategie: Neues Kapital, runter mit den Lohnkosten

Die Zei­chen der Zeit ste­hen auf Rezes­si­on. Noch sorgt die sta­bi­le Bin­nen­nach­fra­ge und die robus­te Bau­kon­junk­tur im Inland dafür, dass die Lage in vie­len Bran­chen immer noch bes­ser ist als die Stim­mung. Den­noch: Auch immer mehr klei­ne­re Unter­neh­men stel­len sich auf eine Kri­se ein. Wir wei­sen an die­ser Stel­le auf die Mög­lich­kei­ten einer vor­aus­schau­en­den Unter­neh­mens­füh­rung hin, damit Sie als ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer früh­zei­tig die Wei­chen stel­len kön­nen. Heu­te zwei Maß­nah­men, die für klei­ne­re Unter­neh­men zur Über­brü­ckung einer Kri­se geeig­net sind:

Maß­nah­men der Gesell­schaf­ter in der GmbH-Kri­se: Stimmt der Gesell­schaf­ter einer not­wen­di­gen Kapi­tal­erhö­hung nicht zu, wird die Stim­me so gezählt als wäre sie nicht abge­ge­ben wor­den. Der Beschluss ist danach – wie laut GmbH-Gesetz vor­ge­schrie­ben – mit 100% der Stim­men gefasst wor­den und sofort wirk­sam (OLG Mün­chen, Beschluss v. 14.6.2012, 31 Wx 192/12). Das OLG Mün­chen wen­det damit die vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ver­tre­te­ne Rechts­au­fas­sung zu die­se Fra­ge an (BGH v. 9.11.1987, I ZR 100/87).

In der Pra­xis bedeu­tet das eine erheb­li­che Erleich­te­rung für Sanie­rungs­be­stre­bun­gen in einer wirt­schaft­lich ange­schla­ge­nen GmbH. Sind die Gesell­schaf­ter (und deren Bera­ter) der Auf­fas­sung, dass eine Kapi­tal­erhö­hung not­wen­dig ist, kön­nen sie dies zeit­nah umset­zen. Der über­stimm­te Gesell­schaf­ter kann sich gegen eine Zusatz-Ein­la­ge oder einen ver­klei­ner­ten Anteil an der GmbH nur mit einem auf­wän­di­gen Gerichts­ver­fah­ren oder mit einem Aus­tritt aus der GmbH weh­ren. Damit die GmbH und die Gesell­schaf­ter in der Kri­se schnell han­deln kön­nen, kön­nen sie die Ver­wei­ge­rung zu einer Kapi­tal­erhö­hung ver­trag­lich regeln. Dazu müs­sen sie im Gesell­schafts­ver­trag eine sog. Nach­schuss­pflicht ver­ein­ba­ren. Damit ver­pflich­ten sich die Gesell­schaf­ter, ent­we­der bis zu einem bestimm­ten Betrag (beschränk­te Nach­schuss­pflicht) oder bis zu einem unbe­stimm­ten Betrag (unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht) zusätz­li­ches Kapi­tal in die GmbH ein­zu­brin­gen (§§ 26 bis 28 GmbH-Gesetz). Beson­der­heit: Wird die unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht ver­ein­bart, hat der Gesell­schaf­ter auto­ma­tisch ein Aus­tritts­recht (Aban­don). Die GmbH muss ihm als Aus­gleich eine ange­mes­se­ne Abfin­dung für den GmbH-Anteil zah­len. Vor­teil: Bei­de Par­tei­en – also die GmbH und der Gesell­schaf­ter, der kei­ne zusätz­li­che Ein­la­ge mehr leis­ten will oder kann – wis­sen was auf sie im Kri­sen­fall zukommt und sind auf eine für bei­de Sei­ten fai­re Lösung des Kon­flik­tes verpflichtet.

Maß­nah­men des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers in der Kri­se: In § 87 Abs. 2 Akti­en­ge­setz heißt es: „Ver­schlech­tert sich die Lage der Gesell­schaft nach der Fest­set­zung so, dass die Wei­ter­ge­wäh­rung der Bezü­ge unbil­lig wäre, so hat der Auf­sichts­rat die Bezü­ge auf die ange­mes­se­ne Höhe her­ab­zu­set­zen.“ Kon­kret bedeu­tet das: Sobald sich die wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für das Unter­neh­men ver­schlech­tern, muss das Gehalt ange­passt wer­den. Die­se all­ge­mei­nen Vor­ga­ben aus dem Akti­en­ge­setz gel­ten so auch für den GmbH-Geschäftsführer.

Dazu kommt: Gehen Sie davon aus, dass auch die Finanz­be­hör­den die­sen Grund­satz durch­set­zen. Mit der Fol­ge, dass nicht gekürz­te Gehalts­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zusätz­lich besteu­ert wer­den und der GmbH damit wei­te­re Liqui­di­tät ent­zo­gen wird. Dar­auf soll­ten Sie es nicht ankom­men lassen.Dabei muss sich dabei noch nicht ein­mal um eine „wesent­li­che“ Ver­schlech­te­rung der Geschäfts­la­ge han­deln. Anzei­chen, die eine Gehalts­kür­zung not­wen­dig machen, sind: Ent­las­sun­gen, Lohn­kür­zun­gen, die Gesell­schaft erzielt kei­nen Gewinn. Wich­tig bei der Gehalts­kür­zung ist das rich­ti­ge Timing. Zum einen kön­nen Sie damit den Mit­ar­bei­tern ein kla­res Signal dafür set­zen, dass Sie per­sön­lich bereit sind vor­an zu mar­schie­ren und damit zu demons­trie­ren, dass die bevor­ste­hen­de wirt­schaft­li­che Situa­ti­on Opfer von allen Betei­lig­ten ver­langt. Prü­fen Sie den­noch zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob es Sinn macht, einen Gehalts­ver­zicht mit einer sog. Bes­se­rungs­op­ti­on zu ver­ein­ba­ren. Sie haben dann Anspruch gegen die GmbH auf Nach­zah­lung, wenn die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on dies wie­der ermög­licht. Das gilt auch für die steu­er­li­che Behand­lung der Nach­zah­lung als Lohn­be­stand­teil. Zum ande­ren ver­schaf­fen Sie der GmbH damit zusätz­li­chen finan­zi­el­len Spiel­raum. Das wirkt auch bei den Ver­hand­lun­gen mit der Haus­bank um zusätz­li­che Finanzierungen.

Bei­de Maß­nah­men grei­fen aller­dings nur noch bedingt, wenn Über­schul­dung, dro­hen­de Über­schul­dung oder Illi­qui­di­tät vor­liegt. Dann müs­sen Sie inner­halb von 3 Wochen Insol­venz anmel­den – oder die Insol­venz­grün­de besei­ti­gen. Dazu soll­ten Sie vom Steu­er­be­ra­ter eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len las­sen und  ent­spre­chen­de Maß­nah­men (Kapi­tal­erhö­hung, Ver­zicht auf Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen usw.) veranlassen.

 

Digitales: So nutzen Sie die Plattformen der Großen für Ihr Exportgeschäft

Die Digi­ta­li­sie­rung kennt kei­ne Gren­zen. Vie­le – ins­be­son­de­re klei­ne­re – Unter­neh­men scheu­en den Gang über die (EU) Gren­zen, weil es zu auf­wän­dig ist, einen zusätz­li­chen Ver­trieb  auf­zu­bau­en oder ein­zu­bin­den, oder weil der büro­kra­ti­sche Auf­wand für das Aus­lands­ge­schäft ein­fach zu hoch ist. Hier gibt es unter­des­sen vie­le digi­ta­le Hel­fer, die den Schritt über die Gren­zen wesent­lich erleichtern.

Der Ein­stieg: Statt eines eige­nen Manage­ment- und Ver­triebs­sys­tems für das Aus­lands­ge­schäf­te wird ein Inte­rims-Mana­ger mit Aus­lands­er­fah­rung beauf­tragt. Zum Bei­spiel über die Platt­form der WIL-Group, das ist eine Pro­vi­der-Ver­ei­ni­gung, über die Unter­neh­men auf 38.500 Inte­rims-Mana­ger aus 37 Län­dern Zugriff haben. Gera­de für klei­ne­re Unter­neh­men (Zulie­fe­rer) macht es Sinn, sich an Platt­for­men zu betei­li­gen, die von den Gro­ßen der Bran­che für das Aus­lands­ge­schäft betrie­ben wer­den. Bei­spiel: BMW hat eine eige­ne, inter­na­tio­nal auf­ge­stell­te IT-Platt­form (Open Manu­fac­to­ring Plat­form) für Elek­tri­fi­zie­rung und auto­no­mes Fah­ren ent­wi­ckelt und die­se auch für Zulie­fe­rer, Start­Ups oder ande­re inter­es­san­te Know-How-Part­ner geöff­net. Damit ist der Ein­stieg ins Aus­lands­ge­schäft fast zum Null­ta­rif zu haben.

Wer ins Aus­lands­ge­schäft inves­tie­ren will, kann auch auf den Staat bau­en. Die Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) bie­tet För­der­pro­gram­me für das Aus­lands­ge­schäft für nahe­zu alle Bran­chen. Einen Über­blick gibt es auf den Inter­net­sei­ten der KfW „Geschäfts­spar­ten der IPEX-Bank”. Das ist inter­es­sant für Zulie­fe­rer, Aus­rüs­ter, Logis­tik-Unter­neh­men und Unter­neh­men, die sich an aus­län­di­schen Inf­ra-Struk­tur-Pro­jek­ten betei­li­gen wol­len, die von der KfW finan­ziert wer­den. In 2018 finan­zier­te die KfW-Toch­ter im Aus­land ins­ge­samt 17,7 Mrd. EUR für Pro­jek­te, an denen über­wie­gend deut­sche Unter­neh­men betei­ligt waren.

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juli 2019 

Die Gro­ßen der Bran­chen nut­zen die Zei­chen der Zeit kon­se­quent: Hier wird um- und Per­so­nal abge­baut. Neue  Geschäfts­fel­der wer­den erschlos­sen und Ver­lust­brin­ger liqui­diert. Auch vie­le Mit­tel­ständ­ler set­zen auf Um- und Auf­bruch. In vie­len Chef­eta­gen hat die Pla­nung für die Zeit nach der Rezes­si­on bereits begonnen.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Stim­mung unter den Unter­neh­mens­lei­tern und Geschäfts­füh­rern lässt wei­ter nach. Der ifo-Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Juni von 97,9 mit 97,4 Punk­te gesun­ken. Das ist der nied­rigs­te Wert seit Novem­ber 2014. Die Unter­neh­men blick­ten zuneh­mend pes­si­mis­tisch auf die kom­men­den Mona­te. Ihre aktu­el­le Lage schät­zen sie hin­ge­gen mini­mal bes­ser ein. ifo-Fazit: „Die deut­sche Kon­junk­tur flaut wei­ter ab”.
Wachs­tum Laut einer aktu­el­len Ber­tels­mann-Stu­die gilt für die mit­tel- und lang­fris­ti­ge Per­spek­ti­ve: Deutsch­lands Wirt­schaft wird in den kom­men­den 15 Jah­ren deut­lich lang­sa­mer wach­sen als in der Ver­gan­gen­heit. Grund hier­für ist der sich ver­schär­fen­de Man­gel an Arbeits­kräf­ten auf­grund des demo­gra­fi­schen Wan­dels. Kurz­fris­tig besche­ren ande­re „Bau­stel­len” Probleme.
Beschäftigung/                              Arbeits­plät­ze Per­so­nal­ab­bau pla­nen der­zeit: VW, Por­sche, Ford, Sie­mens, Schaeff­ler, Goo­dyear, BASF, Homann, Kuka, Thys­sen-Krupp, Air­bus, Deut­sche Bank, Nord LB, Deut­sche Bör­se, RWE, Sano­fi, T‑Systems, Gale­ria (Aus­wahl). Damit erhö­hen sich aber auch die Chan­cen für klei­ne­re Unter­neh­men, neue und gut qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter zu rekru­tie­ren, die im Kri­sen­fall mit Kurz­ar­bei­ter­geld (vgl. Nr. 21/2019) geför­dert wer­den können.
Prei­se Allen Rezes­si­ons-Pro­gno­sen zum Trotz wird an der Preis­schrau­be kräf­tig gedreht: Vor­an die Post mit Erhö­hun­gen um +/- 10 %. Net­flix und Her­mes erhö­hen die Prei­se. Lebens­mit­tel wer­den teu­rer (+ 2,1%). Der US/I­ran-Kon­flikt beflü­gelt die Prei­se für Ener­gie (+ 5,1 %). Die Unsi­cher­hei­ten auf den Welt­märk­ten puschen den Gold­preis (+ 11,5 % jeweils gegen­über dem Vorjahr).

 

Geschäftsführer privat: Urteils-Chaos um „Handy-Anfassen” im Auto

Ent­ge­gen ande­rer Ent­schei­de von Ober­lan­des­ge­rich­ten (z. B. OLG Bran­den­burg) hat­te das OLG Olden­burg in eini­gen Urtei­len ent­schie­den, dass das „blo­ße in der Hand hal­ten eines Han­dys wäh­rend der Fahrt” eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt. Jetzt hat das OLG Olden­burg  die­se Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und ent­schie­den, dass das „blo­ße in der Hand hal­ten eines Han­dys wäh­ren der Fahrt” doch kei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit ist (OLG Olden­burg, Beschluss v. 17.4.2019, 2 Ss (OWi) 102/19).

Aller­dings sind nicht alle Gerich­te so nach­sich­tig wie die oben genann­ten. So hat­te das Ober­lan­des­ge­richt Cel­le vor eini­ger zeit noch anders ent­schie­den: Begrün­den Sie das Hal­ten des Han­dys wäh­rend der Fahrt damit, dass Sie ledig­lich kon­trol­lie­ren woll­ten, ob das Han­dy aus­ge­schal­tet ist, hilft Ihnen das nicht wei­ter. Ver­stoß bleibt Ver­stoß (OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2016, 1 RBs 170/16, vgl. Nr. 36/2017). Fazit: Die urtei­le und die Pra­xis der Poli­zei sind wei­ter­hin nicht ein­heit­lich. Bes­ser ist es, wenn Sie grund­sätz­lich nur mit Frei­sprech­an­la­ge telefonieren.

 

Geschäftsführer privat: Firmenwagen weiter ohne Tempolimit

Die Bun­des­re­gie­rung hält ein gene­rel­les Tem­po­li­mit von 130 km/h auf Auto­bah­nen weder im Hin­blick auf den Kli­ma­schutz noch als Bei­trag zur Sen­kung der Ver­kehrs­to­ten für sinn­voll.  Für Ver­kehrs-Staats­se­kre­tär Bil­ger ist das gene­rel­le Tem­po­li­mit „eher eine Lösung aus der Ver­gan­gen­heit”. Dank der Tele­ma­tik sei es schon jetzt, aber erst recht in der Zukunft, mög­lich, die Ver­kehrs­flüs­se der Wet­ter­la­ge und der Ver­kehrs­la­ge ent­spre­chend zu len­ken und dazu nöti­ge Geschwin­dig­keits­an­pas­sun­gen vor­zu­neh­men (Peti­ti­ons­aus­schuss).

 

Warnung: Falsche E‑Mails vom Bundesfinanzhof

Seit dem 7. Juni 2019 wer­den durch Kri­mi­nel­le miss­bräuch­lich E‑Mails im Namen des Bun­des­fi­nanz­hofs ver­sen­det. Die täu­schend echt erschei­nen­den E‑Mails, die nicht vom Bun­des­fi­nanz­hof stam­men, ent­hal­ten Anla­gen, die nicht geöff­net wer­den soll­ten. Die Anla­gen sind z. B. als „Gerichts­do­ku­men­te von BFH bezeich­net und ent­hal­ten Com­pu­ter­vi­ren. Kli­cken Sie auch auf kei­ne in den E‑Mails ent­hal­te­nen Links. In den E‑Mails ent­hal­te­ne Links füh­ren auf Web­sei­ten, von denen aus Schad­pro­gram­me ver­teilt wer­den (Quel­le: BFH Online).

 

GF/Recht: Haftung des Geschäftsführers bei „Griff in die Kasse”

Ver­wen­det der GmbH-Geschäfts­füh­rer Mit­tel der GmbH für eige­ne Zwe­cke („Griff in die Kas­se”), kann er – z. B. im Insol­venz­fall – nicht von den Gläu­bi­gern der GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den. Der Anspruch auf Rück­ge­wäh­rung kann ledig­lich von der GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend gemacht und durch­ge­setzt wer­den (BGH, Urteil v. 7.5.2019, VI ZR 512/17).

Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch –  so der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) lässt sich jeden­falls nicht aus den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes ablei­ten. Dazu heißt es: „Die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH dafür zu sor­gen, dass sich die Gesell­schaft recht­mä­ßig ver­hält und ihren gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­kommt, besteht grund­sätz­lich nur gegen­über der Gesell­schaft und nicht im Ver­hält­nis zu außen ste­hen­den Drit­ten (§ 43 Abs. 1 GmbHG)”. Jetzt muss geprüft wer­den, inwie­weit auf­grund einer ande­ren Rechts­grund­la­ge Scha­dens­er­satz zu leis­ten ist.

 

GmbH/Steuern: Neue Vorschriften zum Umgang mit (elektronischen) Belegen

Die neu­en Vor­ga­ben betref­fen alle Unter­neh­men, die auf­zeich­nungs­pflich­ti­ge Geschäfts­vor­fäl­le oder ande­re Vor­gän­ge mit Hil­fe eines elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems erfas­sen. Sie müs­sen dazu ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem ver­wen­den, das jeden auf­zeich­nungs­pflich­ti­gen Geschäfts­vor­fall und ande­ren Vor­gang ein­zeln, voll­stän­dig, rich­tig, zeit­ge­recht und geord­net auf­zeich­net (§ 146a (1) Abga­ben­ord­nung). In dem 21 Sei­ten umfas­sen­den Anwen­dungs­er­lass wer­den die Vor­ga­ben aus dem Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen aus­führ­lich und im Ein­zel­nen dar­ge­stellt. Die Vor­ga­ben aus dem BMF-Schrei­ben sind ab sofort anzu­wen­den (BMF-Schrei­ben vom 17.6.2019, IV A 4 ‑S 0316‑a/18/10001).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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