In vielen Familien-GmbHs – insbesondere in der zweiten und dritten Generation – streben die Kinder nicht mehr unbedingt ein Amt als Geschäftsführer/in der GmbH an. Sie sehen Ihre Aufgabe vielmehr darin, in ihrer erlernten Profession als Arbeitnehmer für die GmbH tätig zu werden – etwa als Ingenieur, der das Know-How weiterentwickelt, oder als Marketing-Spezialist/in, der/die dem Unternehmen das Profil gibt. Problem: Auch wenn Sie an der GmbH beteiligt sind, sind sie Arbeitnehmer und damit Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausnahmen: …
Der beherrschende Arbeitnehmer-Gesellschafter, der mehr als 50 % der GmbH-Anteile hält. Oder: Der Arbeitnehmer als Minderheits-Gesellschafter, sofern er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Allerdings macht die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hier immer noch Probleme bei der Anerkennung. Jetzt hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dazu Klartext gesprochen: Ist im Gesellschaftsvertrag (oder z. B. in einer – rechtverbindlichen – Treuhandvereinbarung über den GmbH-Anteil) für den Minderheits-Gesellschafter ein Vetorecht vereinbart, muss der Gesellschafter-Arbeitnehmer keine Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zahlen – er kann seine Altersvorsorge selbst in die Hand nehmen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.2.2019, L 4 R 465/16).