Fester Bestandteil einer GmbH-Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Nur wenn der zu mehr als 50 % selbst an der GmbH beteiligt ist, ist an der Rechtsposition „nicht sozialversicherungspflichtig” nichts zu rütteln. In allen anderen Fällen – so berichten es Rentenberater und die auf solche Fälle spezialisierte Fachanwälte für Sozialrecht – suchen die Prüfer gezielt nach Wegen, den sozialversicherungsrechtlichen Status neu zu bestimmen und nachträgliche Beitragszahlungen durchzusetzen. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig zu laufenden Verfahren (so z. B. Nr. 6/2018).
Ergebnis dieser Nachprüfungen: …
In 2016 wurde der Status von 3.023 Geschäftsführern überprüft. Ergebnis: In 68 % der Prüfungsfälle wurden Geschäftsführer nachträglich in die Pflichtversicherung einbezogen (zum Vergleich: 2009 waren dies lediglich 37 % der Prüfungsfälle). In wie vielen Fällen es zur gerichtlichen Überprüfung der Neueinstufung durch die DRV kam, ist allerdings nicht bekannt. Sie müssen also davon ausgehen, dass der einmal festgestellt versicherungsrechtliche Status keinen Bestandsschutz bietet.