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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 06/2019

PR-Gau: Ist der VW-Vor­stand noch zu ret­ten? + Total­aus­fall eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen: Was tun, um die GmbH zu ret­ten? + Ver­trä­ge mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen: Feh­ler las­sen sich rück­wir­kend besei­ti­gen + Digi­ta­les: Die Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie der zwei Geschwin­dig­kei­ten + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Febru­ar 2019 + Neu­es Grund­satz­ur­teil: Haf­tung des Steu­er­be­ra­ters für die Ver­mö­gens­be­ra­tungEU: Ein­heit­li­che Regeln für den grenz­über­schrei­ten­den elek­tro­ni­schen Han­del + Steu­er­prü­fung: Über­ver­sor­gung wird genau geprüft + DSGVO: Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf Aus­kunft + Betriebs­rat: Kein Anspruch auf Über­las­sung der Entgeltlisten

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 8. Febraur 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

PR-Spe­zia­lis­ten kön­nen sich etwas abschau­en und auch die Chef-Rhe­to­ri­ker unter den Kol­le­gen kön­nen ja immer etwas dazu ler­nen: Die im VW-Vor­stand für Integrität/Compliance ver­ant­wort­li­che Diplom Öko­no­min Hil­trud Wer­ner hat jetzt im Han­dels­blatt-Inter­view vor­ge­legt, wie man mit pro­fes­sio­nel­ler Spra­che Din­ge ver­keh­ren kann. Bemer­kens­wert sind Aus­sa­gen wie „VW-Kun­den haben weder Ver­lus­te noch Schä­den erlit­ten“. Als Gegen­maß­nah­me räso­niert sie: „Wir haben die Zahl unse­rer Mit­ar­bei­ter in den letz­ten drei Jah­ren allei­ne in der Kon­zern­zen­tra­le fast ver­drei­facht“ (?). Ist das mutig, abge­ho­ben oder rea­li­täts­fremd? Kon­zern-Manie? Ich las­se das ein­fach ein­mal unkom­men­tiert. Was mei­nen Sie >  Lothar.Volkelt@GmbH-GF.de .

 

Ausfall eines Geschäftsführer-Kollegen: Was tun, um die GmbH zu retten

Mein Mit-Geschäfts­füh­rer ist jetzt schon zum zwei­ten Mal hin­ter­ein­an­der über eine län­ge­re Zeit krank –  was kann ich da tun?“. So die Anfra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, der nach eige­nen Anga­ben die Arbeit nicht mehr allei­ne schafft und sich – wohl zu Recht – Gedan­ken um das wei­te­re Fort­be­stehen der GmbH macht. Klar ist aber, dass sich die GmbH einen drit­ten Geschäfts­füh­rer nicht zusätz­lich leis­ten kann. Was müs­sen Sie in einer sol­chen Situa­ti­on beach­ten und wie kön­nen Sie den Bestand der GmbH auf län­ge­re Sicht sichern?

Ist abseh­bar, dass der Mit- (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer auf län­ge­re Zeit nicht arbeits­fä­hig ist, müs­sen Sie als der ver­blei­ben­de und allein­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer für das ope­ra­ti­ve Geschäft Vor­keh­run­gen tref­fen. Das sind:

  • Prü­fen Sie, wel­che Ver­tre­tungs­re­ge­lung für Ihre GmbH im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ist Gesamt­ver­tre­tung vor­ge­ge­ben, müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die GmbH hand­lungs­fä­hig bleibt. Ist der Mit-Geschäfts­füh­rer z. B. nicht in der Lage, Ver­ein­ba­run­gen mit Außen­wir­kung zu tref­fen, soll­ten Sie die Ver­tre­tungs­re­ge­lung per Gesell­schaf­ter­be­schluss so abän­dern, dass die GmbH recht­lich kor­rekt ver­tre­ten wer­den kann (Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis).
  • Im Innen­ver­hält­nis ist zu prü­fen, wel­che Auf­ga­ben­be­rei­che des Geschäfts­füh­rers dele­giert wer­den kön­nen bzw. wel­che Sie selbst über­neh­men und wel­che Auf­ga­ben und Ent­schei­dungs­fra­gen gemein­sam mit den übri­gen Gesell­schaf­tern ent­schie­den werden.
  • Ist der Mit-Geschäfts­füh­rer zugleich auch Mit-Gesell­schaf­ter soll­ten Sie dafür sor­gen, dass eine Voll­macht des nicht hand­lungs­fä­hi­gen Gesell­schaf­ters aus­ge­stellt wird (z. B. für den Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt oder Ehegatten).
  • Ist die Erkran­kung von nicht abseh­ba­rer Dau­er, kann als ein­ver­nehm­li­che Lösung die Nie­der­le­gung des Amtes durch den Geschäfts­füh­rer erfol­gen (Mit­tei­lung an das Handelsregister).

Kommt eine ein­ver­nehm­li­che Lösung nicht zustan­de, kann der Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen wer­den – sofern die dazu erfor­der­li­che Stim­men­mehr­heit erreicht wird. Ist das nicht der Fall, ist zusam­men mit dem Anwalt zu prü­fen, mit wel­chen Rechts­mit­teln die Abbe­ru­fung durch­ge­setzt wer­den kann (Gesell­schaf­ter­be­schluss, gericht­li­ches Verfahren).

Mög­lich ist auch die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund. Das soll­te mög­lich sein bei einer lang andau­ern­den Erkran­kung (= krank­heits­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit von mehr als 6 Mona­ten) oder bei häu­fi­ge­ren Kurz­erkran­kun­gen (= min­des­tens 3 Kurz­erkran­kun­gen im Kalen­der­jahr mit krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten von min­des­tens 6 Wochen). Wird die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses aus wich­ti­gem Grund von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschlos­sen, dann hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich kein Stimmrecht.

Damit kön­nen Sie zumin­dest sicher­stel­len, dass die GmbH nicht auf unkal­ku­lier­ba­re Dau­er Bezü­ge ohne Gegen­leis­tung leis­ten muss. Aus der Pra­xis sind Fäl­le bekannt, in denen der dau­er­haft erkrank­te Geschäfts­füh­rer tage­wei­se sei­nen Dienst antritt, um so sei­nen Anspruch auf Gehalts­fort­zah­lung dau­er­haft zu sichern. Das soll­ten Sie aber nur für eine abseh­ba­re Über­gangs­zeit zulassen.

Bei län­ge­ren Erkran­kun­gen eines Mit-Geschäfts­füh­rers soll­ten Sie – sofern mög­lich – zunächst alle oben ange­spro­che­nen Punk­te ein­ver­nehm­lich lösen. Ist das nicht der Fall oder ist der Mit-Geschäfts­füh­rer hand­lungs­un­fä­hig, soll­ten Sie eine Ver­tre­tungs­re­ge­lung umset­zen und dafür sor­gen, dass eine Voll­macht vom Gesell­schaf­ter aus­ge­stellt wird. Damit sichern Sie, dass die GmbH hand­lungs­fä­hig bleibt. Steht der wei­te­re Ver­lauf der Krank­heit in Fra­ge, soll­ten Sie dafür sor­gen, dass ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten erstellt wird und der Betrof­fe­ne den Arzt von sei­ner Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung befreit. Prü­fen Sie, wie Sie die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen einer län­ge­ren Krank­heit für die GmbH gering hal­ten kön­nen (Gehalts­fort­zah­lung) und wel­che Maß­nah­men Sie ergrei­fen kön­nen, um die finan­zi­el­len Belas­tun­gen zu sen­ken (Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­trags). Vor­sorg­li­che Maß­nah­men: Prü­fen Sie, ob Sie bzw. Ihre Mit-Gesell­schaf­ter vor­sor­gen­de und Erhalt sichern­de Maß­nah­men für die GmbH (Ver­tre­tungs­voll­macht, tes­ta­men­ta­ri­sche Ver­fü­gung) getrof­fen haben, z. B. für den Fall eines Unfalls oder eines schwer­wie­gen­den Gesund­heits­pro­blems. Ist das nicht der Fall, soll­ten Sie dies unver­züg­lich mit Ihrem Anwalt regeln.

 

Digitales: Die Geschäftsführungs-Strategie der zwei Geschwindigkeiten

Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, die Digi­ta­li­sie­rung des eige­nen Geschäfts­mo­dells vor­an­zu­trei­ben, um einer mög­li­chen und/oder abseh­ba­ren Dis­rup­ti­on zuvor­zu­kom­men: Die Begrün­dung eige­ner Start­Ups, Betei­li­gun­gen in der Form von Part­ner­schaf­ten mit geeig­ne­ten Markt­part­nern oder als Pro­jekt inte­griert ins eige­ne Unter­neh­men. Jede der genann­ten For­men haben Vor- und Nach­tei­le (vgl. dazu Nr. 29/2018).

Für kom­ple­xe­re Geschäfts­be­trie­be (Indus­trie, Groß­han­del) mit ertrags­be­währ­ten Kern­ge­schäft eta­bliert sich mehr und mehr die Stra­te­gie der zwei Geschwin­dig­kei­ten: Das bewähr­te Geschäfts­mo­dell wird – auch unter Ein­satz von Digi­ta­li­sie­rungs­tech­ni­ken (Infor­ma­ti­ons­pro­zes­se, BIG DATA usw.) – kon­se­quent wei­ter­ge­führt. Hier wird das Geschäft ohne Hek­tik und Panik wei­ter ent­wi­ckelt und hier wird das Geld für die Inves­ti­tio­nen in die digi­ta­le Zukunft ver­dient. Par­al­lel und unab­hän­gig davon wird das Pro­jekt „Dis­rup­ti­on” orga­ni­siert und das neue Geschäfts­mo­dell getes­tet, kon­zi­piert und rea­li­siert. Wich­ti­ge Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung: Sie müs­sen ver­mit­teln, dass bei­de Pro­jek­te unab­ding­bar zusam­men gehö­ren, dass bei­de Tei­le des Unter­neh­mens nur zusam­men funk­tio­nie­ren kön­nen. Dazu gehört: Vol­le Trans­pa­renz der unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung für die Stra­te­gie der zwei Geschwin­dig­kei­ten, eine ehr­li­che Bestands­auf­nah­me der bevor­ste­hen­den Her­aus­for­de­run­gen und eine geleb­te Wert­schät­zung für die Mit­ar­bei­ter bei­der Projekte.

Für Sie per­sön­lich bedeu­tet das, dass Sie auf bei­den Büh­nen bestehen müs­sen. Wich­tig ist, dass die Mit­ar­bei­ter bei­der Pro­jek­te Ver­trau­en in die Zukunfts­fä­hig­keit ihrer Geschäfts­füh­rung haben (Ori­en­tie­rung). Dazu gehört die Ein­sicht, dass nicht alle Facet­ten und Markt­fol­gen der Digi­ta­li­sie­rung bekannt sein kön­nen (Ehr­lich­keit). Aber auch, dass Sie sich auf die ver­schie­de­nen Arbeits­wei­sen der Mit­ar­bei­ter ein­las­sen, die­se akzep­tie­ren und wert­schät­zen (Offen­heit).

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Februar 2019

Kommt Bewe­gung in den Arbeits­markt? Ers­te Unter­neh­men (Kauf­hof, VW, RWE) pla­nen den groß­flä­chi­gen Per­so­nal­um­bau. Auch in die Auto­bran­che samt Zulie­fe­rer kommt Bewe­gung. Das wäre zumin­dest ein Aspekt, mit dem die unter­des­sen auch offi­zi­ell „Del­le” genann­te Ent­wick­lung Phan­ta­sie frei­setzt. Es herrscht die Unsicherheit.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die oben auf­ge­zeig­ten Ent­wick­lun­gen bele­gen auch die neu­es­ten IfO-Zah­len. Die Erwar­tun­gen im Janu­ar 2019 wer­den nur noch mit 94,2 Pro­zent­punk­ten bewer­tet – nach 97,3 Punk­ten im Vor­mo­nat. Trend: Damit lie­gen die Erwar­tun­gen erst­mals seit Dezem­ber 2012 bei „leicht pes­si­mis­tisch”. Die deut­sche Wirt­schaft befin­det sich in einem Abschwung.
Steuer/Fristen Für Ihre pri­va­te Steu­er­erklä­rung 2018 haben Sie ab die­sem Jahr bis zum 31.7.2019 Zeit (bis­her: 31.5.). Die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­te Steu­er­erklä­rung muss bis zum        28.2.2020 abge­ben wer­den. Für ver­spä­te­te Steu­er­erklä­run­gen droht ein Zuschlag, der sich an der Höhe der fest­ge­setz­ten Steu­er ori­en­tiert und min­des­tens 25 EUR für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Ver­spä­tung beträgt.
Arbeits­markt Laut Bun­des­re­gie­rung wird die Arbeits­lo­sen­quo­te in 2019 wei­ter sin­ken – und zwar auf durch­schnitt­lich 4,9 %. Die 30-DAX-Kon­zer­ne mel­den wei­ter­hin ins­ge­samt 20.000 offe­ne Stel­len. Die gro­ße Nach­fra­ge nach Arbeits­kräf­ten wirkt auch auf die Löh­ne: 2019 wer­den Net­to­lohn­stei­ge­run­gen um durch­schnitt­lich 4,9 % erwartet.
Roh­stof­fe 2019 Der Roh­stoff­markt ist welt­weit in Bewe­gung. Grund: Mit der stark gestie­ge­nen Nach­fra­ge nach den Basis­roh­stof­fen für die Bat­te­rie-Pro­duk­ti­on (Lithi­um, Kobalt)entstehen neue Han­dels­for­men. Die gro­ßen Auto­mo­bil-Her­stel­ler (VW, BMW) wer­den selbst zu Akteu­ren und betei­li­gen sich an Koope­ra­tio­nen in den Erzeu­ger-Län­dern (Glen­co­re) oder begrün­den selbst – etwa in Zusam­men­ar­beit mit der GIZ – neue Minen­ge­sell­schaf­ten. Trend: Exper­ten sehen dar­in einen kräf­ti­gen Schub für welt­wei­te Spe­ku­la­tio­nen für wei­te­re  Rohstoffe.

 

Neues Grundsatzurteil: Haftung des Steuerberaters für die Vermögensberatung

Emp­fiehlt der Steu­er­be­ra­ter Finanz-Anlagen(hier: geschlos­se­ner Schiffs­fonds) einer Fonds-Gesell­schaft, an der er selbst betei­ligt ist, ohne auf die­se Betei­li­gung hin­zu­wei­sen, haf­tet der für dar­aus ent­ste­hen­de Ver­lus­te. Aller­dings ist der Man­dant – also SIE – beweis­pflich­tig – er muss bele­gen kön­nen, dass der Steu­er­be­ra­ter einen ent­spre­chen­den Hin­weis unter­las­sen hat (BGH, Urteil v. 6.12.2018, IX ZR 176/16).

Mehr noch – der Steu­er­be­ra­ter muss nicht nur auf eine direk­te Betei­li­gung hin­wei­sen. Er muss sei­nen Man­dan­ten grund­sätz­lich auch dar­auf hin­wei­sen, wenn mit der Anla­ge­be­ra­tung für ihn ein wirt­schaft­li­cher Vor­teil ver­bun­den ist.  Kon­kret: „Der steu­er­li­che Bera­ter han­delt sei­nem Man­dan­ten gegen­über pflicht­wid­rig, wenn er die­sen zu einem Ver­trags­schluss mit einem Drit­ten ver­an­lasst, ohne zu offen­ba­ren, dass für ihn wirt­schaft­li­che Vor­tei­le mit einem sol­chen Ver­trags­schluss ver­bun­den sind”. Pro­blem: Sie müs­sen das im Zwei­fel bewei­sen kön­nen. Es gibt kei­ne Umkehr der Beweislast.

 

EU: Einheitliche Regeln für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel

Euro­päi­sches Par­la­ment und Rat haben sich auf neue Regeln für den Online-Ver­kauf von Waren und die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te und Dienst­leis­tun­gen geei­nigt. Der Schutz der Ver­brau­cher in der gesam­ten EU soll damit ver­bes­sert wer­den. Wenn z. B. digi­ta­le Inhal­te (Musik, Soft­ware usw.) feh­ler­haft sind, haben die Ver­brau­cher jetzt Anspruch auf Ent­schä­di­gung. Künf­tig haben Ver­brau­cher auch mehr Zeit um nach­zu­wei­sen, dass eine erwor­be­ne Ware zum Zeit­punkt des Kaufs feh­ler­haft war. Für ein defek­tes Pro­dukt gel­ten EU-weit die­sel­ben Ent­schä­di­gungs­mög­lich­kei­ten (Preis­nach­läs­se, Erstat­tun­gen usw.). „Auch die Unter­neh­men wer­den von mehr Rechts­si­cher­heit und einem fai­ren Wett­be­werb pro­fi­tie­ren“, ver­spricht Kom­mis­si­ons­vi­ze­prä­si­dent Andrus Ansip, zustän­dig für den digi­ta­len Binnenmarkt.

 

Steuerprüfung: Überversorgung wird genau geprüft

Ist in der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (z. B. auch in der Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer) eine jähr­li­che Stei­ge­rungs­ra­te von 3 % ver­ein­bart, darf das Finanz­amt prü­fen, ob eine Über­ver­sor­gung vor­liegt. Auch eine so lau­ten­de Dyna­mi­sie­rungs­klau­sel kann eine Ange­mes­sen­heits­prü­fung nicht ver­hin­dern (BFH, Urteil v. 31.7.2018, VIII R 6/15).

 

DSGVO: Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf Auskunft

Möch­te der Gesell­schaf­ter einer GmbH & Co. KG Antei­le sei­ner Mit-Gesell­schaf­ter erwer­ben und bit­tet dazu die Geschäfts­füh­rung um Aus­kunft über die Kon­takt­da­ten aller Mit-Gesell­schaf­ter, dann ist der Geschäfts­füh­rer zur Aus­kunft ver­pflich­tet. Er kann sich nicht auf die Daten­schutz­be­stim­mun­gen laut DSGVO beru­fen und das Aus­kunfts­er­su­chen ableh­nen (OLG Mün­chen, Urteil v. 16.1.2019, 7 U342/18).

Der Geschäfts­füh­rer berief sich dar­auf, dass kein Aus­kunfts­an­spruch zuste­he, da ein­zi­ges und aus­schließ­li­ches Ziel der Klä­ge­rin nicht die Aus­übung von Gesell­schaf­ter­rech­ten sei, son­dern der Erwerb von Antei­len an der Fonds­ge­sell­schaft von ande­ren Mit­ge­sell­schaf­tern. Das Aus­kunfts­be­geh­ren des Gesell­schaf­ters ist aber – so das Gericht – ledig­lich durch das Ver­bot der unzu­läs­si­gen Rechts­aus­übung und durch das sog. Schi­kan­ever­bot begrenzt. Die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung spielt in sol­chen gesell­schafts­recht­li­chen Fra­gen ohne­hin kei­ne Rolle.

 

Betriebsrat: Kein Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten

Auch nach Inkraft­tre­ten des neu­en Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes (Entg­Tran­spG) im Juli 2017 hat der Betriebs­rat nicht das Recht, die Über­las­sung der Ent­gelt­lis­ten zu ver­lan­gen. Er hat nach wie vor ledig­lich ein Ein­sichts­recht in die Ent­gelt­lis­te. Dazu heißt es im Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düs­sel­dorf aus­drück­lich: „Das Entg­Tran­spG räumt dem Betriebs­rat bzw. dem Betriebs­aus­schuss sei­nem Wort­laut nach an kei­ner Stel­le einen Über­las­sungs­an­spruch ein. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Entg­Tran­spG heißt es viel­mehr „.….….. hat das Recht ein­zu­se­hen” (LAG Düs­sel­dorf, Urteil v.  23.1.2019, 8 TaBV 42/18).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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