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Volkelt-Brief 13/2019

Gen­der Pay Gap: Glei­cher Lohn nur für glei­che Leis­tung + Schieds­ver­fah­ren: Mit vie­len Vor­tei­len und ohne Risi­ko für den Fremd-Geschäfts­füh­rer Digi­ta­les: Immer mehr Online-Shops wer­den sta­tio­när Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Weni­ger Streit­fäl­le um „vGA” Geschäfts­füh­rer pri­vat: Vor­tei­le mit dem E‑Bike von der GmbH + GmbH/Recht: Pflich­ten Ihres Rechts­an­walts + GmbH/Recht: Beschluss­fas­sung in der Ein­heits­ge­sell­schaft Feh­ler­haf­te Adres­se ist kein Ver­stoß gegen die Form­vor­schrif­ten + GmbH/Steuer: Finanz­amt auf Abwegen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 29. März 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

das The­ma „Gen­der Pay Gap” – glei­che Löh­ne für Frau­en und Män­ner – geis­tert der­zeit wie­der durch die Medi­en. Ange­pran­gert wer­den Lohn­un­ter­schie­de von 20 % und mehr. Die meis­ten Kollegen/Innen sehen das The­ma eher kri­tisch. Auch des­we­gen, weil Mit­ar­bei­ter, die jetzt schon zu glei­chen Löh­nen ein­ge­stuft sind, nicht unbe­dingt die glei­chen Leis­tun­gen brin­gen. Das klingt nach Gleich­ma­che­rei, ohne die indi­vi­du­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit zu berück­sich­ti­gen. Was tun?

Zu befürch­ten ist, dass neue Geset­zes­in­itia­ti­ven dazu anste­hen (z. B. Antrag der Grü­nen: Ent­gelt­trans­pa­renz ab 25 Beschäf­tig­te, gene­rel­le Unwirk­sam­keit von Still­schwei­ge­klau­seln in Arbeit­ver­trä­gen, BT-Druck­sa­che 19/1192). Dar­auf soll­ten Sie vor­be­rei­tet sein, wenn Ihr Unter­neh­men zu den Betrof­fe­nen gehört – die Schwel­le könn­te in Zukunft anders als beim Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (> 200) bereits bei > 25/50 Mit­ar­bei­tern lie­gen. Um glei­chen Lohn für glei­che Leis­tung (equal pay) aus Unter­neh­mer­sicht zu rea­li­sie­ren, müs­sen Sie umor­ga­ni­sie­ren: Weg von der Ver­gü­tung nach Arbeits­zeit zur Bezah­lung nach Leis­tungs­kom­po­nen­ten (Prä­mi­en). Dazu müs­sen objek­ti­ve Leis­tungs­an­for­de­run­gen (Stück­zah­len, Umsät­ze, Ver­trags­ab­schlüs­se) defi­niert wer­den. Und zwar in allen betrieb­li­chen Berei­chen, in denen das mög­lich ist.

Fakt ist, dass der Lohn­aus­kunfts­an­spruch zum Ver­glei­chen von den Mit­ar­bei­tern kaum genutzt wird. Inso­fern ist davon aus­zu­ge­hen, dass neue gesetz­li­che Vor­ga­ben kom­men. Gegen­maß­nah­men: Aus­grün­dung von Unter­neh­mens­tei­len auf (Toch­ter-) Unter­neh­men, Ver­la­ge­rung von Tätig­kei­ten auf freie Mit­ar­bei­ter oder Free­lan­cer, Leih­ar­beit­neh­mer usw. und eine Umstel­lung der Ver­gü­tung auf Grund­lohn und leis­tungs­be­zo­ge­ne Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le (Prä­mi­en, Umsatz- und/oder Gewinnbeteiligung).

 

Schiedsverfahren: Mit vielen Vorteilen und ohne Risiko für den Fremd-Geschäftsführer

Um lang­wie­ri­ge und kost­spie­li­ge gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen strei­ten­den GmbH-Gesell­schaf­tern zu ver­mei­den, ist in vie­len GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­gen eine sog. Schieds­klau­sel ver­ein­bart. Danach ver­pflich­ten sich die Gesell­schaf­ter, den Schieds­spruch eines neu­tral besetz­ten, unab­hän­gi­gen Ent­schei­dungs­gre­mi­ums anzu­er­ken­nen. Vor­tei­le: GmbH-Inter­na wer­den nicht in einem öffent­li­chen Gerichts­ver­fah­ren publik, die Strei­tig­keit wird schnell been­det und die Kos­ten sind deut­lich nied­ri­ger als in einem ordent­li­chen Gerichts­ver­fah­ren. Wir haben an die­ser Stel­le bereits auf die Vor­tei­le und Beson­der­hei­ten des schieds­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens hingewiesen.

For­mu­lie­rung: „Über alle Strei­tig­kei­ten und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die sich aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zwi­schen der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern oder zwi­schen den Gesell­schaf­tern unter­ein­an­der erge­ben, ent­schei­det unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges ein Schieds­ge­richt. Das Schieds­ge­richt ist auch zustän­dig für die Ent­schei­dung von Ein­wen­dun­gen der Gesell­schaf­ter gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se oder Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men. Sol­che Ein­wen­dun­gen gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se kön­nen nur dar­auf gestützt wer­den, dass die ange­foch­te­nen Beschlüs­se in den ange­foch­te­nen Punk­ten zwin­gen­dem Recht oder den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges widersprechen“.

Üblich ist, dass die strei­ten­den Par­tei­en jeweils einen Schieds­rich­ter (StB, RA, WP) benen­nen. Die   bei­den Schieds­rich­ter wäh­len einen Obmann (Ver­tre­ter der IHK, Rich­ter). Kön­nen sich die Schieds­rich­ter nicht auf einen Obmann eini­gen, kann eine dafür vor­ge­se­he­ne Per­son (z. B. der Prä­si­dent des zustän­di­gen Land­ge­richts) ersatz­wei­se einen Obmann bestim­men. Auf jeden Fall soll­te durch ein ent­spre­chen­des Aus­wahl­ver­fah­ren sicher­ge­stellt sein, dass ein juris­tisch kom­pe­ten­tes Gre­mi­um ein­ge­rich­tet wird.

Ach­tung: Beach­ten müs­sen Sie die Vor­ga­ben des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt zur Sache (OLG Frank­furt, Beschluss v. 9.9.2010, 26 SchH 4/10). Wol­len Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sicher gehen, dass die inter­ne Schlich­tung durch das Schieds­ge­richt nicht noch nach­träg­lich durch ein ordent­li­ches Gericht ange­foch­ten wer­den kann, soll­ten Sie jetzt prüfen:

  1. Ist die Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag rich­tig ver­an­kert und
  2. Ent­spricht das dort beschrie­be­ne Ver­fah­ren den Min­dest­vor­aus­set­zun­gen für den Rechts­schutz der betrof­fe­nen Gesellschafter.

Die neue Rechts­la­ge für Geschäfts­füh­rer: Recht­lich anders zu beur­tei­len ist es, wenn die Schieds­klau­sel auto­ma­to­isch auch für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern und ihrem Geschäfts­füh­rer bzw. zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer ange­wandt wer­den soll. Das ist z. B. der Fall, wenn sich es zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten um die Abbe­ru­fung, die Kün­di­gung, über die Höhe einer Anfin­dung oder ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot geht. Laut OLG Mün­chen gilt: „Der Geschäfts­füh­rer ist einer von der GmbH geschlos­se­nen Schieds­ab­re­de nur dann unter­wor­fen, wenn er selbst bei Abschluss der Ver­ein­ba­rung für die GmbH tätig gewor­den ist” (OLG Mün­chen, Urteil v. 16.1.2019, 7 U 1365/18).

Im Klar­text: Der Geschäfts­füh­rer muss dem Schieds­ver­fah­ren aus­drück­lich zustim­men. Z. B. in der Form, dass das Schieds­ver­fah­ren im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird. Ist die Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­ge­ben, muss sich der Geschäfts­füh­rer nicht dar­an hal­ten. Er kann – z. B. als Min­der­heits- oder Fremd-Geschäfts­füh­rer – sei­ne Rech­te vor einem ordent­li­chen Gericht, ggf. sogar vor dem Arbeits­ge­richt gegen die GmbH bzw. ein­zel­ne Gesell­schaf­ter durchsetzen.

Stim­men die Vorraus­set­zun­gen in der Schieds­klau­sel Ihrer GmbH nicht, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass künf­ti­ge und u. U. bereits ergan­ge­ne Schieds­ge­richts-Ent­schei­dun­gen noch­mals gericht­lich nach­ge­prüft und ggf. auch noch nach­träg­lich gekippt wer­den, z. B. bei einer Ein­zie­hung eines Geschäfts­an­teils im Anschluss an eine Kapi­tal­erhö­hung. Die damit ver­bun­de­ne unkla­re Rechts­la­ge kann sich dann über Jah­re hin­zie­hen. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie bei Hin­wei­sen auf eine wack­li­ge Schieds­klau­sel einen ver­sier­ten Anwalt prü­fen las­sen, ob Nach­bes­se­rungs­be­darf besteht. Aber auch hier gilt: Ände­run­gen der Schieds­klau­sel müs­sen ein­stim­mig beschlos­sen werden.

 

Digitales: Immer mehr Online-Shops werden stationär

Ob Zalan­do, Out­fit­tery oder Ama­zon: Online-Händ­ler sto­ßen an die Gren­zen ihres Wachs­tums. Aus unter­schied­li­chen Grün­den: Pro­ble­me machen die zuneh­men­den Rück­lauf­quo­ten. Das ver­ur­sacht dop­pel­te Kos­ten und drückt auf die Kal­ku­la­ti­on. Auch in der Zustell­lo­gis­tik gibt es Pro­ble­me: Es feh­len Mit­ar­bei­ter und die Bezahl­mo­del­le neben dem Min­dest­lohn ste­hen vor dem end­gül­ti­gen Aus. Zuneh­mend setzt sich auch die Erkennt­nis durch, dass die vie­le Kun­den auf Bera­tung und Event beim Ein­kauf (immer noch) nicht ver­zich­ten möch­ten. Ers­te Online-Händ­ler und Platt­for­men haben dar­aus die Kon­se­quen­zen gezo­gen und pla­nen zusätz­li­che sta­tio­nä­re Shops – so wie zuletzt Ama­zon mit einem ers­ten Kauf­haus in Deutschland.

Das ist aber nicht nur Spiel­wie­se für die Gro­ßen. Die­se Ent­wick­lung eröff­net auch klei­ne­ren Anbie­tern neue Chan­cen. Es geht um die rich­ti­ge Koope­ra­ti­on zwi­schen tra­di­tio­nel­len Anbie­tern und App-gestütz­ten Ver­kaufs­platt­for­men. Bei­spiel: www.Brille24.de. Das Unter­neh­men bie­tet eine Mischung aus Künst­li­cher Intel­li­genz (KI), Online-Shop und Vor-Ort-Bera­tungs­ser­vice. Kun­den, die per­sön­li­che Berat­zung (Ver­trau­en!) haben wol­len oder einen Vor-Ort-Ser­vice (Rei­ni­gung, Anpas­sung, Repa­ra­tu­ren usw.) in Anspruch neh­men wol­len, kön­nen dies bei Vor-Ort-Opti­kern, die Brille24 als Ver­trags­part­ner ein­ge­bun­den hat. Ähn­lich funk­tio­nie­ren Essens­lie­fe­ran­ten (Lie­feran­do, Lie­fer­held usw.) – auch hier funk­tio­niert das Geschäfts­mo­dell im rei­bungs­lo­sen Zusam­men­spiel zwi­schen Logis­tik und tra­di­tio­nel­ler Gastronomie.

Auch in der Start­Up-Sze­ne nimmt man die­se Trends mit Inter­es­se wahr. So rich­tet sich der Blick ver­stärkt auch auf den bestehen­den Handel/Einzelhandel und tra­di­tio­nel­le Dienst­leis­ter. Im Blick der Grün­der­sze­ne ste­hen die Bran­chen, in denen die Kun­den tra­di­tio­nel­ler­wei­se qua­li­fi­zier­te Bera­tung (Kom­pe­tenz) und per­sön­li­che Betreu­ung (Ver­trau­en) brau­chen, also z. B. kom­ple­xe­re Hand­wer­ker-Leis­tungs­an­ge­bo­te, indi­vi­du­el­le Gesund­heits­pro­duk­te, Finanz- oder Ver­si­che­rungs­ge­schäf­te. Hier sind Sie als Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, Start­Up-Akti­vi­tä­ten ggf. auf Taug­lich­keit zu prüfen.

 

Geschäftsführer-Gehalt: Weniger Streitfälle um „vGA”

Fes­ter Bestand­teil jeder Betriebs­prü­fung in jeder GmbH ist das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Nach einem vor­ge­ge­be­nen Prü­fungs­sche­ma wird dann geprüft, ob die ver­trag­li­che Grund­la­ge stimmt (Ver­ein­ba­run­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) und ob ein­zel­nen Gehalts­be­stand­tei­le (Fest­ge­halt, Tan­tie­me, Alters­ver­sor­gung, Neben­leis­tun­gen) „ange­mes­sen” sind. Dabei kommt es regel­mä­ßig zu Bean­stan­dun­gen. Wir berich­ten regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Nach­ver­an­la­gun­gen durch den Betriebs­prü­fer bzw. über dazu anhän­gi­ge Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten. In der Rück­schau lässt sich sagen: Bis in die Jah­re bis 2015/2016 gab es jähr­lich zahl­rei­che Finanz­ge­richts-Urtei­le, in denen Steu­er­be­schei­de mit zusätz­li­cher Kör­per­schafts- und Gewer­be­steu­er wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung wegen über­höh­ter Geschäfts­füh­rer-Gehalts­zah­lun­gen von den Rich­tern auf­ge­ho­ben wur­den und über die wir berich­tet haben.

Auf­fäl­lig: In 2017 und 2018 gab es deut­lich weni­ger FG-Urtei­le in der Sache. Das ist aus Sicht aller Gesell­schaf­ter-Geschäfts-füh­rer zwar erfreu­lich, aber kein wirk­li­cher Hin­weis auf Ent­war­nung. Sicher ist, dass sich immer mehr Geschäfts­füh­rer bei der Gehalts­fin­dung unter­des­sen an Ver­gleichs­zah­len ori­en­tie­ren (Z. B. BBE-Media-Ver­gü­tungs­stu­die 2018, Karls­ru­her Tabel­len). Wir stel­len an die­ser Stel­le jeweils zum Jah­res­en­de die neu­es­ten Zah­len vor und erstel­len im Ein­zel­fall Gehalts-Kurz­gut­ach­ten. Weni­ger Urtei­le bedeu­ten aber kei­nes­falls weni­ger Nach­ver­an­la­gun­gen durch eine anschlie­ßen­de Betriebs­prü­fung! (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer, die in den letz­ten Jah­ren gute bis sehr gute GmbH-Zah­len vor­ge­legt haben, soll­ten aber auf­pas­sen, wenn Sie die guten Zah­len auch auf ihrem Gehalts­kon­to (hier: Fest­ge­halt) ver­bu­chen wol­len. Ver­mei­den Sie Anpas­sungs­sprün­ge (+ 10 % und mehr), son­dern erhö­hen Sie kon­ti­nu­ier­lich (jähr­lich + 2 bis 3 %).

Wie die Finanz­be­hör­den die Gehäl­ter von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern im Ein­zel­nen prü­fen, ergibt sich aus den Vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (vgl. dazu das BMF-Schrei­ben v. 14.10.2002, IV A 2 – S 2742 – 62/02). Hier ist aus­führ­lich und anhand zahl­rei­cher Bei­spie­le dar­ge­stellt, wie die Steu­er­prü­fer die ein­zel­nen Kri­te­ri­en für eine objek­ti­ve Gehalts­fin­dung (Gehalt, Alters­ver­sor­gung, GmbH-Ren­di­te) in einem drei­stu­fi­gen Ver­fah­ren prü­fen und dar­aus ihr „Ange­mes­sen­heits-Urteil” ableiten.

 

Geschäftsführer privat: Vorteile mit dem E‑Bike von der GmbH

Ver­stopf­te Stra­ßen, teu­re Park­plät­ze und schlech­te Luft: Alles gute Grün­de auch für Geschäfts­füh­rer umzu­stei­gen und sich neben dem Fir­men­wa­gen mehr Mobi­li­tät zu gön­nen. Wer sich ein E‑Bike inkl. Pri­vat­nut­zung von der GmbH zah­len las­sen will, bekommt ab sofort Start­hil­fe vom Staat (BMF-Schrei­ben  v. 13.3.2019 – 3 – S 233.4/187).

Für die Anschaf­fung eines E‑Bikes (ab 1.1.2019 bis 31.12.2021) gibt es den Vor­steu­er­ab­zug und die AfA für die GmbH. Für die pri­va­te Nut­zung ver­langt das Finanz­amt ledig­lich die hälf­ti­ge 1 %-Rege­lung. Im Amts­deutsch: 1 % der auf vol­le 100 EUR abge­run­de­ten hal­bier­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers. Neben­ef­fekt: Sport­li­che Betä­ti­gung kann bei dem Geschäfts­füh­rer-All­tag nur gut tun.

 

GmbH/Recht: Pflichten Ihres Rechtsanwalts

Ver­lässt sich Ihr Anwalt im Kün­di­gungs­pro­zess unge­prüft auf Ihre Anga­ben zum Zugang der Kün­di­gung, han­delt er „pflicht­wid­rig”. Es gehört zu sei­nen Auf­ga­ben, die­se Anga­ben zu über­prü­fen. Ver­säumt der Anwalt des­we­gen z. B. eine Kla­ge­frist, haf­tet er für einen dadurch ent­stan­de­nen Scha­den. Im Urteils­fall hat­te sich der Anwalt ohne wei­te­re Nach­fra­gen auf Anga­ben des Man­dan­ten über den Zeit­punkt des Zugangs eines datier­ten und mit der Auf­schrift „per Boten” ver­se­he­nen Kün­di­gungs­schrei­bens ver­las­sen, ohne wei­te­re Nach­prü­fun­gen anzu­stel­len (BGH, Urteil v. 14.2.2019, IX ZR 181/17).

 

GmbH/Recht: Beschlussfassung in der Einheitsgesellschaft

Ist in einer GmbH & Co. KG die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) zugleich auch ein­zi­ge Gesell­schaf­te­rin der GmbH (sog. Ein­heits­ge­sell­schaft) dann sind die Geschäfts­füh­rer der KG   berech­tigt, Beschlüs­se für die Kom­ple­men­tär-GmbH zu zu fas­sen. Die übri­gen Kom­man­di­tis­ten müs­sen zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kom­ple­men­tär-GmbH ein­ge­la­den bzw. an der Beschluss­fas­sung betei­ligt wer­den (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Beschluss v. 21.12.2018, 22 W 84/18).

Im Urteils­fall ging es um die Bestel­lung einer zusätz­li­chen Geschäfts­füh­re­rin für die Kom­ple­men­tär GmbH. Das Regis­ter­ge­richt ver­wei­ger­te die Ein­tra­gung der Geschäfts­füh­re­rin mit Hin­weis auf eine feh­ler­haf­te Ver­tre­tungs­re­ge­lung. Dazu das KG: „Selbst ein all­ge­mei­nes Wei­sungs­recht der Kom­man­di­tis­ten an die Kom­ple­men­tär-Geschäfts­füh­rung wirkt nicht im Außenverhältnis”.

 

Fehlerhafte Adresse ist kein Verstoß gegen die Formvorschriften 

Ist dem Gesell­schaf­ter bekannt, wo er sich hin­be­ge­ben muss, um an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­zu­neh­men, kommt es nicht dar­auf an, ob an die­sem Tag unter die­ser Anschrift ein Brief­kas­ten vor­han­den und/oder ein Klin­gel­schild der Gesell­schaft vor­han­den war. Fehlt einer sol­cher Hin­weis, ist das kein Grund, der zu einer feh­ler­haf­ten Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit zur Anfecht­bar­keit der dabei gefass­ten Beschlüs­se führt (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.1.2019, 7 U 1509/18).

Sind die Fron­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern erst ein­mal ver­här­tet, wird vor Gericht gele­gent­lich auch mit ver­quer­ten Argu­men­ten gekämpft. Hier z. B. hat­te der Anwalt des Gesell­schaf­ters her­aus­ge­fun­den, dass kein Klin­gel­schild vor­han­den war. Ach­tung: Die (meis­ten) Rich­ter durch­schau­en sol­che Spie­le­rei­en und beur­tei­len die Beschluss­fas­sung in der GmbH in der Regel nach ganz prag­ma­ti­schen Gesichtspunkten.

 

GmbH/Steuer: Finanzamt auf Abwegen

Per Steu­er­be­scheid hat­te  ein Finanz­amt in NRW fest­ge­stellt, dass die Miet­zah­lun­gen für einen Mes­se­stand einer Pro­duk­ti­ons­fir­ma bei der Gewer­be­steu­er berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Begrün­dung: „Der Mes­se­stand ist als fik­ti­ves Anla­ge­ver­mö­gen zu behan­deln”. Fol­ge: Die Mie­te ist bei der Ermitt­lung der Gewer­be­steu­er dem Gewinn zuzu­rech­nen. Das müss­te dann so auch für alle ande­ren Mes­se­teil­neh­mer gel­ten. Das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf stopp­te die­se Pra­xis der Finanz­be­hör­den jetzt. Das ist so nicht zuläs­sig. Aller­dings hat das Gericht revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 29.1.2019, 10 K 2717/17).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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