Seit 2007 müssen GmbHs den Jahresabschluss im elektronischen Handelsregister veröffentlichen. Wer nicht veröffentlicht, wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) per Bußgeld dazu verpflichtet. Zahlreiche GmbHs, die sich der Pflichtveröffentlichung entziehen wollten, wurden in aufwändigen Verfahren bis zur gerichtlichen Feststellung per Urteil zur Veröffentlichung gezwungen. Wir berichten nach wie vor regelmäßig zum Thema und dazu anstehenden Verfahren (vgl. zuletzt Nr. 39/2017). Für die meisten GmbHs ist die Pflichtveröffentlichung unterdessen Routine. Auch wenn es weiterhin Kritik an der totalen Transparenz der GmbH-Zahlen gibt. Gerade kleinere Unternehmen sehen in dieser Pflicht zur Offenlegung von Unternehmens-Interna einen internationalen Wettbewerbsnachteil.
Das betrifft …
zum einen die strenge Veröffentlichungspraxis in Deutschland. In einigen anderen EU-Staaten wird die Veröffentlichung nicht oder nur zögerlich umgesetzt. Jetzt kommt Prof. Dr. Devrimi Kaya von der Ruhruniversiät Bochum/London Business School nach der Auswertung der Daten aus den Jahresabschlüssen von hunderttausenden Kapitalgesellschaften zu dem Schluss: „Um sich dieser Pflicht (zur Veröffentlichung) zu entziehen, bremst der Mittelstand in Deutschland und Europa bewusst sein Wachstum, um wettbewerbsrelevante Informationen nicht preisgeben zu müssen”.